Dienstleistungsfreiheit

Pflegekraft aus Osteuropa nur mit Entsendebescheinigung A1

Die Entsendung ist eine pragmatische und unbürokratische Lösung zur Beschäftigung einer 24-Stunden-Pflegekraft In den meisten Fällen beschäftigen deutsche Familien eine 24-Stunden-Pflegekraft aus Osteuropa nicht selbst. Denn vielen ist der Aufwand, den man als Arbeitgeber eingeht, zu hoch. Doch auch bei der Alternative, der Beschäftigung nach dem "Entsendemodell", kann der Auftraggeber über den ein oder anderen rechtlichen Fallstrick stolpern. Gesetzliche Grundlage ist die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union, die es Unternehmern erlaubt, Arbeitnehmer zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat grenzüberschreitend zu entsenden. Ordnungsgemäße Entsendung muss nachweisbar sein "Grundsätzlich ist es so, dass eine Pflegekraft aus Osteuropa, die nach Deutschland entsandt wurde, weiterhin dem Sozialversicherungsrecht des Entsendestaates unterliegt", so Personalvermittler Werner Sperber, dessen...

Verwaltungsrecht: Untersagende Ordnungsverfügung gemäß Sportwettengesetz NRW rechtswidrig.

(c) 2010 Rechtsanwälte mth Tieben & Partner Köln Verwaltungsgericht Köln, 18.11.2010, 1 K 3293/07, Az.: 1 K 33562/07 und 1 K 3497/06 In NRW galt bis zum 01.01.2008 das Sportwettengesetz NRW. Gem. § 1 dieses Gesetzes konnte die Landesregierung Wettunternehmen für sportliche Wettkämpfe zulassen. Träger dieser Wettunternehmen konnten allerdings nur juristische Personen des öffentlichen Rechts oder juristische Personen des privaten Rechts sein, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehörten. § 2 Sportwettengesetz stellte die weiteren Voraussetzungen für die Erlaubnis fest. Danach war die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn das Wettunternehmen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bot. Die Erlaubnis war insbesondere im Hinblick auf § 284 Abs. 1 StGB relevant, wonach derjenige, der ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu...

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