Beschwerdestelle

Fünf Jahre Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzt (AGG) – Arbeitgeber müssen oft noch nacharbeiten

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat gerade seinen 5. Geburtstag gehabt. Auch wenn die anfänglichen Unsicherheiten inzwischen etwas gelegt haben bleibt für die Arbeitgeber oft noch einiger Umsetzungsbedarf. So muss im Rahmen von Compliance-Checks und bei Zertifizierungen stets auch die Umsetzung des AGG bezüglich der Einrichtung einer “betrieblichen Beschwerdestelle“ und der Information und Schulung der Beschäftigten nach dem AGG nachgewiesen werden. Nennt der Arbeitgeber z.B. den Beschäftigten keine Beschwerdestelle, verstößt er grob gegen seine Pflichten nach dem AGG. Der Betriebsrat kann ihn dann gem. § 17 Abs. 2 AGG dazu gerichtlich verpflichten lassen. Auch alle Behörden müssen in jeder Dienststelle eine entsprechende Beschwerdestelle einrichten. Gerade die Mitarbeiter die mit der Führung betrieblichen Beschwerdestelle nach dem AGG beauftragt sind bedürfen einen praxisnahmen Schulung damit sich im Fall eine Beschwerde...

Jedes Unternehmen muss eine Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einrichten

Seit mehr als 5 Jahren gilt in Deutschland, das jedes Unternehmen eine Beschwerdestelle für seine Beschäftigten benennen muss. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens. Wird keine Beschwerdestelle benannt stellt dies einen groben Pflichtverstoß dar. Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann das Unternehmen dann nach §17 Abs. 2 AGG gerichtlich dazu verpflichten lassen. Auch im Öffentlichen Dienst ist für jede einzelne Dienstelle eine Beschwerdestelle zu benennen. Grund genug einmal zu überprüfen, ob die entsprechende Benennung der Beschwerdestelle im Unternehmen bzw. in der Dienstelle aktualisiert werden muss und die damit betrauten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend geschult sind. Spezialseminare für die Beschwerdestelle nach dem AGG bietet seit über 5 Jahren PERSONALextern an. Die nächsten Seminare am 5.5.2011 in München und am 12.5.2011 in Hannover haben u.a. die Dokumentation...

Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern - eine Herausforderung für die Unternehmen

Der Bundestag hatte es am 4.3.2010 auf der Tagesordnung und der Koalitionsvertrag enthält entsprechende Vereinbarungen zur Umsetzung. Auch die Gewerkschaften fordern mit Nachdruck die Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern in den Betrieben umzusetzen. Hieraus ergeben sich vielfältige Herausforderung für die Unternehmen. Auch wenn die erwartete Prozessflut zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesatz (AGG) sich bisher noch in Grenzen hält, mehr als etwaige Schadensersatzzahlungen wiegt ein Imageschaden, wenn ein vermeintlicher Diskriminierungsfall durch die Medien geht uns nachteilige Folgen auf Kunden- und Lieferantenbeziehungen hat. Auch die EU legt jetzt nach, neue verschärfende Regelungen sind hier in der Diskussion. Die Gerichte beschäftigen sich u.a. mit den Fragen der Beweisführung durch Statistiken insbesondere bei Fragen der Gruppendiskriminierungen. Insbesondere die Gehaltsdifferenz bei der Bezahlung von Frauen wird derzeit hier...

Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern - eine Herausforderung für die Unternehmen

Der Bundestag hatte es am 4.3.2010 auf der Tagesordnung und der Koalitionsvertrag enthält entsprechende Vereinbarungen zur Umsetzung. Auch die Gewerkschaften fordern mit Nachdruck die Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern in den Betrieben umzusetzen. Hieraus ergeben sich vielfältige Herausforderung für die Unternehmen. Auch wenn die erwartete Prozessflut zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesatz (AGG) sich bisher noch in Grenzen hält, mehr als etwaige Schadensersatzzahlungen wiegt ein Imageschaden, wenn ein vermeintlicher Diskriminierungsfall durch die Medien geht uns nachteilige Folgen auf Kunden- und Lieferantenbeziehungen...

BAG entscheidet: kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der betrieblichen Beschwerdestelle nach dem AGG

Fast drei Jahre ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Nun hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 21. Juli 2009 in einer der noch vielen offenen Fragen Klarheit geschaffen: Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er diese personell besetzt. Hierbei handelt es sich um mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen des Arbeitgebers. Allerdings besteht ein Mittbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen können. In...

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