keine festen rückzahlbaren Gelder

Das Nachrangdarlehen von privaten Anlegern ohne BaFin-Prospekt mit einem qualifizierten Nachrang - von Dr. jur. Horst Werner

Das private Nachrangdarlehen von Privatinvestoren hatte bis Ende 2015 - weil es keine Unternehmensbeteiligung im eigentlichen Sinne darstellt und keine Ergebnisbeteiligung an einem Unternehmen enthält - kapitalmarktrechtlich den Vorzug, dass es ohne einen Verkaufsprospekt nach Vermögensanlagengesetz und ohne Volumenbegrenzug als privates Kreditgeschäft öffentlich angeboten ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) und platziert werden durfte, wenn gleichzeitig kein Verstoß gegen § 1 Kreditwesengesetz ( unerlaubte Bankgeschäfte wegen fester rückzahlbarer Gelder ) vorlag. Dem kapitalsuchenden Unternehmen entstanden daher keine Aufwendungen für eine kostspielige Prospekterstellung und es bedurfte keines Billigungsverfahrens bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ). Das hat sich jetzt durch den § 1 Abs. 2 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz geändert. Bei entsprechender Ausgestaltung des Nachrangdarlehens mit Rangrücktritts-Vereinbarung...

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