Das Nachrangdarlehen von privaten Anlegern ohne BaFin-Prospekt mit einem qualifizierten Nachrang - von Dr. jur. Horst Werner

Das private Nachrangdarlehen von Privatinvestoren hatte bis Ende 2015 - weil es keine Unternehmensbeteiligung im eigentlichen Sinne darstellt und keine Ergebnisbeteiligung an einem Unternehmen enthält - kapitalmarktrechtlich den Vorzug, dass es ohne einen Verkaufsprospekt nach Vermögensanlagengesetz und ohne Volumenbegrenzug als privates Kreditgeschäft öffentlich angeboten ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) und platziert werden durfte, wenn gleichzeitig kein Verstoß gegen § 1 Kreditwesengesetz ( unerlaubte Bankgeschäfte wegen fester rückzahlbarer Gelder ) vorlag. Dem kapitalsuchenden Unternehmen entstanden daher keine Aufwendungen für eine kostspielige Prospekterstellung und es bedurfte keines Billigungsverfahrens bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ). Das hat sich jetzt durch den § 1 Abs. 2 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz geändert. Bei entsprechender Ausgestaltung des Nachrangdarlehens mit Rangrücktritts-Vereinbarung benötigt ein Finanzdienstleister für die Vermittlung von derartigen Darlehen zwar keiner Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz ( z.B. § 32 KWG), aber einen Gewerbeschein nach § 34 f Gewerbeordnung (GewO). Da das Nachrangdarlehen nun ein Finanzinstrument im Sinne des neuen Prospektrechts ist, bedürfen Vermittler aufgrund des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 10. Juli 2015 einer Gewerbeerlaubnis gem § 34 f GewO.

Das Nachrangdarlehen von privaten Anlegern ist also ein Massen-Finanzierungsinstrument ( = modellhafte Vertragsgestaltung zur unbegrenzten Wiederverwendung ), das unter Beachtung der Abgrenzung zu den Einlagengeschäften der Banken nach § 1 KWG zu erstellen ist und am Finanzierungsmarkt im Wege der prospektfreien Privatplatzierung umgesetzt werden kann. Die Gestaltung des Nachrangdarlehens von privaten Investoren muß derart sein, dass bei Beendigung und Tilgung des Darlehens "keine festen rückzahlbaren Gelder" fixiert sind. Dann würde es sich um ein unerlaubtes Bankgeschäft handeln. Die Prospektpflicht ist insbesondere in "geringfügigen" Fällen ( entweder geringe Zeichnungssumme oder wenige Beteiligte ) dann nicht gegeben, wenn das kapitalsuchende Unternehmen bei den sogen. wertpapierfreien Finanzinstrumenten nicht mehr als 20 Anteile ( = Kapitalgeber bzw. Privatinvestoren ) pro Finanzinstrument an dem Betrieb ausgibt ( siehe § 2 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz - VermAnlG ). Die sogen. Bereichsausnahmen des Vermögensanlagengesetzes stellen dabei auf die "Anzahl der Anteile" ab, die maximal gezeichnet werden dürfen.

Die gesetzlichen Regeln für öffentliche Finanzierungsangebote an eine unbeschränkte Vielzahl von Kapitalgebern finden sich im Vermögensanlagengesetz für wertpapierlose Vermögensanlagen und im Wertpapierprospektgesetz für Angebote von Wertpapieren ( z.B. Aktien, Schuldverschreibungen etc. ). Privat vergebene Nachrangdarlehen ( als wertpapierlose Vertragsform ) sind von einer Prospektpflicht ( unter der Kontrolle der Kapitalmarktaufsicht der BaFin in Ffm ) ausgenommen, da es sich nicht um Unternehmensbeteiligungen im engeren Sinne handelt. Bankaufsichtsrechtlich ( unter der Kontrolle der Bankenaufsicht BaFin Bonn ) ist jedoch von großer Bedeutung, dass das Finanzierungsmodell keine "festen rückzahlbaren Gelder" beinhalten darf. Dies wird regelmäßig gestaltet durch eine sogen. Nachrangabrede mit einem Rücktritt hinter die Ansprüche anderer Gläubiger des Unternehmens. Eine einfache Rangrücktrittserklärung ist jedoch nach Beurteilung der BaFin allein nicht ausreichend, um das Tatbestandsmerkmal der "festen rückzahlbaren Gelder" auszuschließen. Es muss sich vielmehr um einen sogen. qualifizierten Nachrang handeln, der die Nachrangigkeit sowohl der Zinsen und/oder Gewinnausschüttungen als auch den Nachrang der Tilgung beinhaltet. Dieser Rangrücktritt hinter andere Gläubiger des Unternehmens ist z.B. ist noch dadurch zu verstärken, in dem vereinbart wird, dass eine Darlehens-Tilgung Rücksicht auf eine entstehende Zahlungsunfähigkeit zu nehmen hat. Der qualifizierte Rangrücktritt muss also eine insolvenzverhindernde Funktion beinhalten. Das Nachrangdarlehen muß übertragbar und in angemessenen Fristen kündbar sein, um sich von der prospektpflichtigen stillen Beteiligung eindeutig abzugrenzen.

Das partiarische Darlehen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz gewährt neben einer festen Mindestverzinsung eine Gewinnbeteiligung; deshalb spricht man auch von "Gewinndarlehen". Der Darlehensgeber des Unternehmen erhält für die Überlassung des Kapitals neben der Zins-Vergütung zusätzlich einen Anteil am Ertrag oder Umsatz des Unternehmens. Die variable Gewinnbeteiligung kann unterschiedlich definiert werden: es kann die Beteiligung am Gewinn vor oder nach Steuern sein, es kann die Beteiligung am Jahresüberschuss vor Abschreibung oder die Beteiligung an bestimmten, definierten Produktumsätzen etc. sein. Die Gewinnbeteiligung kann sich auch auf einen abgegrenzten Geschäftszweck oder ein bestimmtes Projekt beschränken, für welchen(s) das Unternehmensdarlehen gewährt wurde oder auch die gesamte Unternehmenstätigkeit als Gewinnbeteiligungsquelle umfassen.

Weitere Auskünfte erteilt kostenfrei der Wirtschaftsjurist Dr. jur. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .