anlegerbezogene Auslegung
26.06.2024: Wirtschaft | anlegerbezogene Auslegung | Bereichsausnahmen bei der gleichen Vermögensanlage | Dr. Werner Financial Service AG | Individualverträge | Platzierungsvorteil | Referenzen | Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)von Dr. jur. Horst Werner
Pressetext verfasst von HorstWerner am Mi, 2024-06-26 13:46.
Bei der 20-iger-Regel des VermögensanlagenG gibt es Platzierungsvorteile bei Volumina und Laufzeiten - von Dr. jur. Horst Werner
1. Platzierungsvorteil bei der Unabhängigkeit von der Beteiligungshöhe
a) Die Bereichsausnahmen ( Befreiungen von der Prospektpflicht ) befinden sich für die nicht wertpapierverbrieften Vermögensanlagen im § 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), die durch wichtige Hinweise zu ergänzen sind. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ( VermAnlG ) „Maximal 20 Anteile bedeuten in der Regel 20 Beteiligte pro Finanzinstrument“ ( = 20-iger-Regel ) unabhängig von der Beteiligungshöhe. Es dürfen also z.B. 20 Genussrechtsanteile platziert werden. Welches €-Volumen ein Genussrechtsanteil hat, ist unerheblich. Ein Genussrechtsanteil kann € 20.000,- oder 30.000,- wert sein. Die Genussrechtsanteile können unterschiedliche Werte haben. Die Genussrechtsanteile können auch zu unterschiedlichen Preisen verkauft = platziert werden. Genussrechtsverträge sind anders als Gesellschaftsverträge sogen. "Individualverträge", die zu unterschiedlichen Preisen verkauft...
» Weiterlesen | Anmelden oder registrieren um Kommentare einzutragen - 6018 Zeichen in dieser Pressemeldung
06.06.2024: Wirtschaft | anlegerbezogene Auslegung | Dr. jur. Horst Werner | Dr. Werner Financial Service AG | mehrere Vermögensanlagen mit verschiedenen Konditionen | Referenzen Dr. jur. Horst Werner | stark unterschiedliche Ausgestaltung der Beteiligung | unterschiedliche Anlegergruppen
Pressetext verfasst von HorstWerner am Do, 2024-06-06 15:48.
Vorteile bei der „anlegerbezogenen Auslegung“ der BaFin bei der 20-iger-Regel des VermögensanlagenG - von Dr. jur. Horst Werner
Wenn einzelne Vermögensanlagen ( z.b. die Nachrangdarlehen ) stark unterschiedlich ausgestalte sind, dann werden verschiedene Alegergruppen angesprochen, so daß die 20-iger-Regel nach BaFin-Auslegung mehrfach für jede Investorengruppe in Anspruch genommen werden kann.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 – 9 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) gibt es acht Ausnahmetatbestände von der Prospektpflicht ( sogen. Bereichsausnahmen ), soweit die gesetzlichen Eingreifkriterien unterschritten werden, so Dr. jur. Horst Werner www.finanzierung-ohne-bank.de . Prospekt- und BaFin-frei sind:
Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ( VermAnlG ) „Maximal 20 ( Anteile ) Beteiligte pro Finanzinstrument“ ( = 20-iger-Regel ) unabhängig von der Beteiligungshöhe.
Wann liegen mehrere Vermögensanlagen vor, so dass Bereichsausnahmen bei der gleichen Vermögensanlage zwei- oder sogar dreifach in Anspruch genommen werden könnten.
Wenn z.B. Nachrangdarlehen mit unterschiedlichen...
» Weiterlesen | Anmelden oder registrieren um Kommentare einzutragen - 4996 Zeichen in dieser Pressemeldung
![Inhalt abgleichen Inhalt abgleichen](/misc/feed.png)