Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)

Das partiarische (Nachrang-)Darlehen in seinen Grundzügen ergibt sich gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 VermögensAnlagenGesetz (VermAnlG)

Das partiarische Darlehen als öffentliches Angebot am Kapitalmarkt muss stets einen qualifizierten Rangrücktritt enthalten, auch wenn der § 1 Abs. 2 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) nicht ausdrücklich von einem partiarischen Nachrangdarlehen spricht, so Dr. jur. Horst Werner (www.finanzierung-ohne-bank.de). Bei partiarischen Darlehen überlassen die Darlehensgeber dem Anbieter Darlehensgelder für einen meist festgelegten Zweck und bekommen dafür zusätzlich neben einem festen Zinssatz einen weiter vereinbarten prozentualen Anteil ( als Bonus ) am Gewinn oder am Umsatz. Dies ist die partiarische Komponente des Darlehens. Partiarische Nachrangdarlehen als eigenkapitalnahe, bonitätssteigernde Finanzierungsgelder für Unternehmen sind eine Form des mezzaninen Nachrangkapitals. Nachrangkapital gibt es in verschiedenen Variationen. Partiarische Nachrangdarlehen sind seit dem 10. Juli 2015 Finanzinstrumente im Sinne der seit dem Sommer 2015...

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