Strafvereitelung im Amt sowie Bildung von Teilen krimineller Vereinigungen in Staat und Justiz
29.04.2019: Recht | Recht | Rechtsbeugung | Strafvereitelung im Amt sowie Bildung von Teilen krimineller Vereinigungen in Staat und Justiz
Pressetext verfasst von Pirat3002 am Mo, 2019-04-29 14:53.
Verdummungsversuche der Gerichtspräsidenten zur Dienstaufsicht gemäß § 26 Abs. 2 DRiG
Gemäß Art. 97 GG sind Richter unabhängig in ihren Maßnahmen der Prozessführung, dennoch dabei gemäß Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 1 GG mit Art. 3 Abs. 1 GG und final Art. 103 Abs. 1 GG, an Recht und Gesetz gebunden.
Dieses verfassungsmäßige Verhalten der Richterschaft mag wohl weitgehend auf Zivil- und Strafverfahren betreffend Personen außerhalb von Justiz- und Staatsdienst zutreffen. Wenn es aber in Verfahren gegen Staats- und Justizbeamte oder Politiker geht, dann sind alle diese vorgenannten Artikel der Verfassung weitgehend außer Kraft.
Solange ein Verfahren läuft, darf der Gerichtspräsident nicht gemäß § 26 Abs. 2 DRiG seiner Dienstaufsicht nachkommen, ist das Verfahren aber durch Beschluss abgeschlossen, ist der Gerichtspräsident durch gleichen Richterparagraphen bei offensichtlichem Verstoß zum Handeln gezwungen. Einen schlimmeren Verstoß und wie die Verweigerung eines Rechtsbeistandes gemäß § 78b ZPO, bei entsprechender...
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24.04.2019: Recht | Beugung des Rechts | Recht | Strafvereitelung im Amt sowie Bildung von Teilen krimineller Vereinigungen in Staat und Justiz
Pressetext verfasst von Pirat3002 am Mi, 2019-04-24 13:34.
BVerfG verweigerte erneut sich dem Art.1 GG, Art. 3 Abs.1 GG, Art. 20 Abs.3 GG sowie Art. 103 Abs.1 GG
"Der Krug geht solange zu Wasser, bis er bricht"
Bundesverfassungsgericht verweigerte sich nach 2009 und folgenden Jahren mehrfach der Anwendung der Verfassung sowie seiner eigenen Leitsatzentscheidungen, welches hier nun jeder interessierte Bürger, Rechtsanwalt oder Journalist selbst nachlesen kann.
17-02-2019
Verfassungsbeschwerde
des
G. K.
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Bundesrepublik Deutschland
gegen
den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zum Aktenzeichen
-BVerwG 8 PKH 1.19 (8 B 10.19) vom 21. November 2018
-BVVerwG 8 B 10.19 vom 18. Februar 2019
wegen bewusster Verweigerung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1GG, verbunden mit vorsätzlicher und bandenmäßigen Rechtsbeugung zur Vertuschung von schwersten strafbaren Handlungen - Vergehen/Verbrechen...
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