Inhaberaktien

Grundzüge der Aktiengesellschaft und der Wertpapier-Kapitalmarktregeln für Aktien - von Dr. jur. Horst Werner

Die Aktiengesellschaft ist gemäß § 1 AktG eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit; also eine juristische Person, für die nur das Gesellschaftsvermögen haftet, ausführlich dazu Dr.jur. Horst Werner, der im Aktienrecht promoviert hat, auf www.finanzierung-ohne-bank.de. Das Mindestgrundkapital beträgt Euro 50.000,- . Bei Kapitalerhöhungen haben die Altaktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien, damit ihre Stimmrechtsanteile nicht verwässern. Bei der bedingten Kapitalerhöhung ist die Durchführung der Kapitalerhöhung an eine Bedingung bzw. Voraussetzung geknüpft. Tritt diese Bedingung nicht ein, erfolgt auch keine Kapitalerhöhung. Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf 50 % und der Nennbetrag des für Belegschaftsaktien beschlossenen Kapitals darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten (§ 192 Abs. 3 AktG). Das Wesen der Aktiengesellschaft ist im Aktiengesetz vom Sept. 1965 beschrieben. Gem....

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