Grundzüge der Aktiengesellschaft und der Wertpapier-Kapitalmarktregeln für Aktien - von Dr. jur. Horst Werner

Die Aktiengesellschaft ist gemäß § 1 AktG eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit; also eine juristische Person, für die nur das Gesellschaftsvermögen haftet, ausführlich dazu Dr.jur. Horst Werner, der im Aktienrecht promoviert hat, auf www.finanzierung-ohne-bank.de. Das Mindestgrundkapital beträgt Euro 50.000,- . Bei Kapitalerhöhungen haben die Altaktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien, damit ihre Stimmrechtsanteile nicht verwässern. Bei der bedingten Kapitalerhöhung ist die Durchführung der Kapitalerhöhung an eine Bedingung bzw. Voraussetzung geknüpft. Tritt diese Bedingung nicht ein, erfolgt auch keine Kapitalerhöhung. Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf 50 % und der Nennbetrag des für Belegschaftsaktien beschlossenen Kapitals darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten (§ 192 Abs. 3 AktG).

Das Wesen der Aktiengesellschaft ist im Aktiengesetz vom Sept. 1965 beschrieben. Gem. § 1 AktG ist die AG eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit; also eine juristische Person, für die ausschließlich das Gesellschaftsvermögen haftet. Die Aktiengesellschaft ist vom gesetzlichen Typus her eine kapitalistisch strukturierte Gesellschaftsform mit Fremdgeschäftsführung, die im Gegensatz zur GmbH ( = personalistisch strukturiert = mehr familienorientiert ) als Massen- bzw. Publikumsgesellschaft angelegt ist, Aktien sind frei übertragbar, während GmbH-Anteile nur durch notarielle Verträge veräußert bzw. übertragen werden können.

Eine (unbegrenzte) Vielzahl von Aktionären unter Nachweis über ihre Aktieninhaberschaft nimmt ihre Rechte in der Hauptversammlung als oberstes Beschlussorgan wahr. Die AG entsteht, wie die GmbH, erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Das Mindestkapital einer AG beträgt 50.000 Euro. Die Aktiengesellschaft ist ebenso wie die GmbH eine Kapitalgesellschaft und damit ebenfalls ein Unternehmen mit beschränkter Haftung. Sie ist gleichzeitig Handelsgesellschaft im Sinne des HGB und unterliegt dem Kaufmannsrecht ( z.B. mündlich wirksame Bürgschaftserklärung) siehe offenes Beteiligungskapital http://finanzierung-ohne-bank.de/htm/de/html/KapitalbeschaffungAktienkap... .

Die Organe der AG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung:

- Der Vorstand als Geschäftsführungsorgan führt die Geschäfte der AG in eigener Verantwortung und vertritt die AG im Geschäftsverkehr. Er wird durch den Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt. Er erstattet Bericht an den Aufsichtsrat und legt diesem z. B. den Jahresabschluss zur Beschlussfassung vor.

- Der Aufsichtsrat ist bei der Aktiengesellschaft ein Pflichtorgan und als Kontrollorgan bestellt der AR den Vorstand und überwacht ihn. Der Aufsichtsrat hat allerdings nur dann ein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand, soweit dies satzungsrechtlich bestimmt ist. Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss (einschließlich des Anhangs und Lageberichts) und beruft die Hauptversammlungen ein.

- Die Hauptversammlung als Gesellschafterorgan besteht aus den Aktionären der AG. Sie wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates und beschließt auch über Grundsatzentscheidungen der Aktiengesellschaft. So müssen z. B. Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen etc. durch die Hauptversammlung ( gesetzlich zwingend mit mindestens dreiviertel Mehrheit – sogen. qualifizierter Mehrheit ) beschlossen werden. Die Aktionäre beschließen ebenso über die Verwendung des Bilanzgewinnes (Ausschüttung oder Thesaurierung). Häufig werden die Stimmrechte der Aktionäre von Banken im Rahmen des abgetretenen Depot-Stimmrechts wahrgenommen.

Die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien erhalten ihr Grundkapital durch die Ausgabe von Aktien. Die Aktie verkörpert den Eigentumsanteil mit allen Anteilsrechten ( Gewinnbezugsrecht, Stimmrecht etc. ) und ist grundsätzlich frei übertragbar. Es gibt börsennotierte ( ca. 1.200 in Deutschland ) und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften ( insgesamt ca. 13.200 in Deutschland ). Die Aktionäre erhalten als Anteilseigner ihre Gewinnanteile in Form von Dividenden. Darüber hinaus haben Aktionäre weitere Rechte, z. B. die Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimm- und Auskunftsrechte und Einspruchsrechte gegen Hauptversammlungsbeschlüsse.

Die Arten von Aktien: Inhaberaktien, Namenaktien, Stammaktien und Vorzugsaktien

Bei den Aktien kann es sich um Inhaberaktien oder Namensaktien, die ins Aktienbuch einzutragen sind, handeln. Namensaktien sind in § 67 Aktiengesetz geregelt und werden regelmäßig mit einer Vinkulierung gemäss § 68 Abs. 2 Aktiengesetz versehen, wodurch die Übertragbarkeit der Aktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig ist. Die Zustimmung zur Übertragung der Aktien erteilt gemäss § 68 Abs. 2 S. 2 der Vorstand der AG. Die Satzung kann jedoch gemäss § 68 Abs. 2 S. 3 AktG bestimmen, dass der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung über die Erteilung der Zustimmung beschließt. Die Aktien können als vollstimmberechtigte Stammaktien oder als eingeschränkt stimmberechtigte Vorzugsaktien ausgegeben werden. Aktien werden regelmäßig als Stückaktien mit einem rechnerischen Wert von Euro 1,- ausgegeben; sie können jedoch auch mit einem festen Nennwert von Euro 1,- ( = Nennwert-Aktien ) oder höher versehen werden.

An der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien ( KGaA ) als kapitalistisch geprägte Gesellschaftsformen ( im Gegensatz zur GmbH, die eher personalistisch strukturiert ist ) können sich Einzelinvestoren, Private Equity Gesellschaften oder Venture Capital Gesellschaften beteiligen und über ihre Einheits-Stimmrechtsmacht erheblichen Einfluss ausüben. Soweit die Gesellschaftsanteile unter Privatanlegern breit gestreut sind, spricht man von einer sogen. "Publikumsgesellschaft", in der die Stimmrechte zersplittert sind. Dies gibt sodann den Hauptaktionären in der AG oder den Komplementären in der KG eine stärkere und unabhängigere Stellung nach dem Motto "divide et impera".

In der AG darf zudem in der Hauptversammlung nur über die Punkte abgestimmt werden, die in der Einladungs-Tagesordnung benannt sind. Damit ist die Aktiengesellschafts-Hauptversammlung relativ unflexibel. Über spontan aufgetauchte Fragen oder Probleme oder zufällig vergessene Punkte darf keine Abstimmung herbeigeführt werden. Dies kann erst in einer weiter einzuladenden Hauptversammlung - 30-tägige Einladungsfrist - geschehen. Die GmbH als Kapitalgesellschaft ist in diesem Punkt flexibler.

Mehrere Aktionäre können jedoch ihre Stimmrechts-Zersplitterung beseitigen, in dem sie einen sogen. Stimmrechtsbindungsvertrag abschließen und sich in einer GbR als Stimmrechtseinheit organiseren. Dann werden auf vorgängigen Beschluß die Stimmrechte durch einen Stimmrechtsführer einheitlich ausgeübt.

Kapitalmarktregeln zur Platzierung von Aktien zwecks Kapitalbeschaffung

Der deutsche Gesetzgeber hat die in der EU-Verordnung vorgesehene Möglichkeit der Liberalisierung von Wertpapieremissionen mit einem neuen Gesetz vom Juli 2018 ausgeschöpft. Das „Gesetz „Zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze“ ist am 13. /21. Juli 2018 durch Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das Gesetz sieht vor, mehrere Finanzmarktgesetze an die Vorgaben europäischer Rechtsakte anzupassen und Auslegungsfragen zu klären. Dies dient dem Ziel, in einem rechtssicheren Umfeld zu stabilen und transparenten Finanzmärkten beizutragen sowie Anlegern die wesentlichen Informationen verfügbar zu machen.

Bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren, deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) weniger als 8 Millionen Euro beträgt, ist künftig kein Wertpapierprospekt mehr notwendig. Stattdessen genügt es, ein – wesentlich kürzeres – Wertpapier-Informationsblatt (WIB) zu erstellen, bei der BaFin zu hinterlegen und nach BaFin-Billigung zu veröffentlichen. Im Übrigen gilt bei größeren Platzierungsvolumina das Wertpapierprospektgesetz mit der Pflicht, einen Aktien-Emissionsprospekt durch die BaFin prüfen und billigen zu lassen. Bei Börsenemissionen ist zudem ein Börsenzulassungsprospekt erforderlich.

Das sogen. Wertpapier-Informationsblatt ( WIB ) soll Anlegern bei einer öffentlichen Aktien-Ausgabe bis Euro 8 Mio. als Informationsquelle für ihre Anlageentscheidung dienen. Es darf erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin dies gestattet. Das Gestattungsverfahren entspricht weitgehend dem für das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB), das im VermAnlG geregelt ist. Bei einem Mindestplatzierungsvolumen von Euro 100.000,- und weniger bleibt die Wertpapier-Emission weiterhin BaFin-prospektfrei; also gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 WpPG Wertpapierprospektfrei- und auch WIB-frei !

Bei Mindestplatzierungsvolumina von über Euro 100.000,- bis Euro 8 Mio. bleibt die Platzierung von Aktien BaFin-prospektfrei, bedarf aber eines WertpapierInformationsBlattes ( WIB ) von maximal drei Seiten zur Einreichung und Bewilligung durch die BaFin und muss in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise die wesentlichen Informationen über die Wertpapiere, den Anbieter, den Emittenten und etwaige Garantiegeber enthalten, wobei Einzelheiten und Reihenfolge vorgeschrieben sind. § 3a Absatz 3 Satz 2 des Entwurfs für das neue WpPG (WpPG-E) enthält einen längeren Katalog von Vorgaben, der allerdings nicht abschließend ist. Um nicht-qualifizierte Anleger zusätzlich zu schützen, dürfen Wertpapiere bei Angeboten zwischen 1 Million und weniger als 8 Millionen Euro – soweit sie sich an nicht-qualifizierte Anleger richten – gemäß § 3 c WpPG ausschließlich per Anlageberatung oder -vermittlung über ein Wertpapierdienstleistungs-unternehmen vermittelt werden.

Bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren, deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) weniger als 8 Millionen Euro beträgt, ist also künftig kein Wertpapierprospekt mehr notwendig. Stattdessen genügt es, ein – wesentlich kürzeres – Wertpapier-Informationsblatt (WIB) zu erstellen, bei der BaFin zu hinterlegen und nach BaFin-Billigung zu veröffentlichen. Im Übrigen gilt bei größeren Platzierungsvolumina das Wertpapierprospektgesetz mit der Pflicht, einen Aktien-Emissionsprospekt durch die BaFin prüfen und billigen zu lassen. Bei Börsenemissionen ist zudem ein Börsenzulassungsprospekt erforderlich. -

Weitere Auskünfte erteilt kostenfrei Dr. jur. Horst Werner aus Göttingen von der Dr. Werner Financial Service AG unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .