Dr. Werner Financial Service
16.09.2025: Wirtschaft | BaFin-Prospektpflicht | business funding | Crodinvesting | Dr. jur. Horst Werner | Dr. Werner Financial Service | Finanzinstrument | gesetzliche Crowdfunding | Investitionsentscheidung | Nachrangdarlehen | Platzierungssumme | political funding | social funding | Spendencharakter
Pressetext verfasst von HorstWerner am Di, 2025-09-16 14:02.
Das gesetzliche Crowdfunding gem. § 2 a ff VermAnlG unterscheidet sich vom freien Crowdfunding - von Dr. jur. Horst Werner
Crowdfunding heißt Schwarmfinanzierung und bezeichnet eine Finanzierungsform, die in der Regel über spezielle Internetplattformen erfolgt. Dort werden Unternehmungen oder Projekte präsentiert und beworben. Das Ziel dabei ist, dass eine Vielzahl von Anlegern (die „Crowd“) diese Vorhaben gemeinsam finanzieren.
Die Betreiber der Crowdfunding-Plattformen suchen die auf der Plattform darzustellenden Projekte und Unternehmen aus, entscheiden über Art und Ausgestaltung der Finanzierung und nehmen oftmals eine eigenständige Bewertung („Rating“) des Vorhabens vor. Schließlich bringen sie die kapitalsuchenden Unternehmen oder Projektinhaber (die Geldnehmer) und die Anleger (die Geldgeber) zusammen.
Das Instrument des Crowdfunding wird insbesondere von solchen Unternehmen genutzt, die die erforderlichen Mittel für die Realisierung ihrer Vorhaben nicht auf herkömmliche Weise einwerben können bzw. wollen. Gerade für kreative, kulturelle...
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