Beteiligungsanlagen

Gewerbetreibende als Kapitalvermittler nach § 34 c, § 34 f und § 34 i GewO für den Verkauf - von Dr. jur. Horst Werner

Wer sich vermittlerweise am freien Kapitqlmqrkt betätigt, benötigt eine Erlaubnis entsprechend der Gewerbeordnung von der jeweilig zuständigen Gemeinde. Eine Vermittlererlaubnis für Finanzdienstleister benötigt nach § 34c ff Gewerbeordnung ( GewO ) derjenige,, der gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen möchte. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Seit dem 10. Juli 2015 gilt weitergehend der neue § 34 f GewO und seit dem 21. März 2016 für die Vermittlung von Immobiliardarlehen an Verbraucher der neue § 34 i GewO mit jeweils besonderen Genehmigungsvoraussetzungen. Darlehensvermittler im Sinne der Gewerbeordnung ist, wer dauerhaft gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge...

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