Arbeitslohn

Kurioses vom Bundesfinanzhof zum Jahresende – keine Steuer ohne Butter

Laut Bundesfinanzhof -Pressemitteilung Nr. 58 vom 19. September 2019 sind unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk kein Frühstück. Bereits mit seinem Urteil vom 3. Juli 2019, VI R 36/17, hat der Bundefinanzhof sich mit der Frage der Lohnsteuerpflicht eines durch den Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Frühstücks beschäftigt und entschieden, dass unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne sind. „Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei. Dem folgte der BFH nicht. Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer könne zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn...

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