Arbeitnehmer-Beteiligungen

Der Begriff des „begrenzten Personenkreises“ gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 Vermögensanlagengesetz - von Dr. jur. Horst Werner

Das Vermögensanlagengesetz regelt die wertpapierfreien Finanzinstrumente mit ihren Prospektpflichten ( z.B. stille Beteiligungen, Nachrangdarlehen etc. ) und mit ihren Bereichsausnahmen ( = Befreiung von der Prospektpflicht ) wegen der Unterschreitung von Geringfügigkeitsgrenzen, so Dr. jur. Horst Werner www.finanzierung-ohne-bank.de . Es sind wertpapierlose Anteile, die keine Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Kapitalanlagegesetzbuch darstellen; also keine BaFin-genehmigungspflichtigen AIF-Fonds sind. Der § 2 Abs. 1 Nr. 6 VermAnlG gestattet für einen begrenzten Personenkreis eine Bereichsausnahme von der Prospektpflicht . Dabei stellt sich die Frage, was unter einem „begrenzten Personenkreis“ zu verstehen ist. Der § 2 Abs. 1 Nr. 6 VermAnlG kommt nur dann in Betracht, wenn der „begrenzte Personenkreis“ ziffernmäßig ( z.B. 54 Personen ) feststeht und es müssten dem Emittenten alle Personen vor Abschluss aller Finanzinstrumenten-Verträge...

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