Der Begriff des „begrenzten Personenkreises“ gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 Vermögensanlagengesetz - von Dr. jur. Horst Werner

Das Vermögensanlagengesetz regelt die wertpapierfreien Finanzinstrumente mit ihren Prospektpflichten ( z.B. stille Beteiligungen, Nachrangdarlehen etc. ) und mit ihren Bereichsausnahmen ( = Befreiung von der Prospektpflicht ) wegen der Unterschreitung von Geringfügigkeitsgrenzen, so Dr. jur. Horst Werner www.finanzierung-ohne-bank.de . Es sind wertpapierlose Anteile, die keine Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Kapitalanlagegesetzbuch darstellen; also keine BaFin-genehmigungspflichtigen AIF-Fonds sind. Der § 2 Abs. 1 Nr. 6 VermAnlG gestattet für einen begrenzten Personenkreis eine Bereichsausnahme von der Prospektpflicht . Dabei stellt sich die Frage, was unter einem „begrenzten Personenkreis“ zu verstehen ist. Der § 2 Abs. 1 Nr. 6 VermAnlG kommt nur dann in Betracht, wenn der „begrenzte Personenkreis“ ziffernmäßig ( z.B. 54 Personen ) feststeht und es müssten dem Emittenten alle Personen vor Abschluss aller Finanzinstrumenten-Verträge namensmäßig bekannt sein. Das ist bei einer öffentlichen Platzierung nicht der Fall, da die später beitretenden Anleger heute noch nicht bekannt sind und die Anzahl auch bei einem begrenzten Platzierungsvolumen heute noch nicht feststeht.

Die Beteiligungskapital-Beschaffung über die gesetzlichen Bereichsausnahmen des § 2 Vermögensanlagengesetz ohne BaFin-Prospekt gilt für folgende Finanzinstrumente : Mit dem Abschnitt I des Vermögensanlagengesetzes wird der Geltungsbereich des Vermögensanlagengesetzes zunächst auch auf Nichtwertpapiere ausgedehnt ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 - 7 VermAnlG ). Dies sind z.B. die nicht wertpapierverbrieften stillen Beteiligungen, vinkulierte Namensgenussrechte, Namensschuldverschreibungen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Direktinvestments oder KG-Anteile. Davon gibt es gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 – 9 VermAnlG acht Ausnahmetatbestände von der Prospektpflicht ( = Bereichsausnahmen ), soweit die gesetzlichen Eingreifkriterien unterschritten werden. Prospekt- und BaFin-frei sind:
1. Genossenschaftsanteile
2. Versicherungen und Pensionsvereine
3. (a) Maximal 20 ( Anteile ) Beteiligte pro Finanzinstrument
oder aber
(b) mehr Beteiligte, jedoch bei einem maximalen Beteiligungs-
Gesamtbetrag bis Euro 100.000,-- innerhalb von
12 Monaten oder aber
(c) jeder Kapitalgeber mit einer Mindestbeteiligung
von über Euro 200.000,--
4. Angebote an qualifizierte Anleger (z.B.
Wertpapierhändler) und/oder bei Wertpapieren an unter 150 nicht
qualifizierte Anleger ( = Privatanleger ) - siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WpPG
5. Anlageangebote, für die schon ein genehmigter Verkaufs-
Prospekt besteht
6. Beteiligungsangebote an einen begrenzten, bestimmten Personenkreis
wie Arbeitnehmer ( = Mitarbeiterbeteiligung ) einschließlich der verbundenen
Unternehmen
7. Staatliche Emittenten ( Anstalten öffentlichen Rechts ) etc.
8. Verschmelzung und Übernahme von Tochtergesellschaften

Der § 2 Abs. 1 Nr. 6 VermAnlG enthält zwei Alternativen: Zum einen den begrenzten Personenkreis ( begrenzte Anzahl von bekannten Personen) und als zweite Alternative einen bestimmten Personenkreis ( Arbeitnehmer ) im Unternehmen des Emittenten oder in einem verbundenen Unternehmen im analogen Sinne der §§ 15 ff Aktiengesetz.

Weitere Auskünfte und Kapitalmarkterfahrungen sind bei Dr. jur. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG unter der Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de per Mail kostenfrei zu erfragen.