§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz - VermAnlG

Alternative Unternehmensinanzierungen ohne Banken sind bei allen Finanzierungsanlässen einsetzbar - von Dr. jur. Horst Werner

Jede Neufinanzierung oder Umfinanzierung (bzw. Umschuldung), Kapitalzufuhr, Kapitalaufstockung, Kapitalerhöhung oder Kapitalbeschaffung bedarf der finanzwirtschaftlichen, der gesellschaftsrechtlichen, der bilanzrechtlichen und steuerrechtlichen Überlegung bzw. Prüfung, wenn Fehler vermieden werden sollen, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Als alternative Finanzierungsformen gelten außerhalb der Banken das Nachrangdarlehenskapital mit qualifizierter Rangrücktrittsabrede, das privarte grundschuldbesichertes Darlehen, das partiarisches Darlehen, das Direktinvestment, das stille Gesellschaftskapital, das Genussrechtskapital, das qualifiziertes Nachrangkapital oder das Anleihekapital als Namensschuldverschreibung oder als offene Gesellschaftsbeteiligung. Es stellt sich deshalb stets die Frage, ob eine Fremdfinanzierung über eine aufzunehmende Verbindlichkeit ( z.B. Bankkredit ) oder eine Eigenkapitalfinanzierung ( auch...

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