§§ 34c ff Gewerbeordnung

Gewerbsmäßige Vermittlung von Kapitalanlagen gemäß dem § 34 f GewO mit Erlaubnis oder erlaubnisfrei nach dem Emittentenprivileg

Eine Gewerbeerlaubnis gem. dem §§ 34 f GewO und nach den §§ 34c ff Gewerbeordnung ( GewO ) benötigt jeder, der gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen und Finanzinstrumenten ( keine Wertpapiere ) für Dritte vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen möchte, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) von der Dr. Werner Financial Service AG. Vermittler ist nicht das Emissionsunternehmen selbst mit seinen abhängig beschäftigten Mitarbeitern.( Zu diesen abhängig Beschäftigten zählen nicht die Mini-Jobber ). Beschäftigte Mitarbeiter verkaufen bzw. vermitteln keine Kapitalanlagen für Dritte, sondern eigene Geldanlagen. Das Emissionsunternehmen genießt das sogen. Emittentenprivileg und benötigt am Kapitalmarkt keiner zusätzlichen Platzierungserlaubnis und keiner Erlaubnis nach der Gewerbeordnung. Darlehensvermittler im Sinne der Gewerbeordnung ist, wer dauerhaft gegen Entgelt...

Die §§ 34 c, f Gewerbeordnung regeln die Platzierungsgenehmigung über Kapital für Finanzdienstleister - von Dr. jur Horst Werner

Eine Gewerbeerlaubnis benötigt nach den §§ 34c ff Gewerbeordnung ( GewO ) jeder, der gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen und Finanzinstrumenten für Dritte vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen möchte, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) von der Dr. Werner Financial Service AG. Vermittler ist nicht das Emissionsunternehmen selbst mit seinen abhängig beschäftigten Mitarbeitern. Sie verkaufen bzw. vermitteln keine Kapitalanlagen für Dritte, sondern eigene Geldanlagen. Das Emissionsunternehmen genießt das sogen. Emittentenprivileg und benötigt am Kapitalmarkt keiner zusätzlichen Platzierungserlaubnis. Darlehensvermittler im Sinne der Gewerbeordnung ist, wer dauerhaft gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen über Darlehen von Dritten vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will ( § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO ). Der Status...

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