Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs beschäftigt sich mit Wehrdienstverweigerung in Armenien

Jerevan (Armenien) — Am 24. November 2010 hat sich die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in öffentlicher Verhandlung mit der Frage beschäftigt, inwieweit sich das Recht auf Wehrdienstverweigerung im Geltungsbereich der Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit bewegt.

Ungeachtet des Umstands, dass der Antragsteller, Vahan Bayatyan, sich zum Zivildienst bereiterklärt hatte, verbüßte er in Armenien vom September 2002 bis zum Juli 2003 eine Haftstrafe für seine Verweigerung des Waffendienstes. Die Frage, die das Gericht wird beantworten müssen, ist: Schützt Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der die Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit garantiert, auch das Recht auf Wehrdienstverweigerung?

Armeniens Beitritt zum Europarat 2001 war mit der Zusage verknüpft, für Verweigerer aus Gewissensgründen eine zivile Alternative zum Wehrdienst zu schaffen und bis dahin alle aus diesem Grund Verurteilten zu begnadigen. Statt die Zusage einzulösen, verurteilt und inhaftiert Armenien Wehrdienstverweigerer weiter. Derzeit sind 72 Zeugen Jehovas wegen ihrer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen in armenischen Gefängnissen inhaftiert.

Die Entscheidung der Großen Kammer in dieser Frage ist von großer Tragweite — nicht nur für die wenigen Mitgliedsstaaten im Europarat, die das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen noch immer nicht anerkennen, sondern auch für Staaten wie Südkorea, wo derzeit über 800 Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Gefängnis sitzen.

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