Europäischer Gerichtshof untersucht Frankreichs Versuch, christliche Religion zu besteuern

Steuerforderung in Höhe von 57 Millionen Euro gegen Jehovas Zeugen bedroht die Religionsfreiheit

Straßburg — Am 21. September 2010 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig, dass die von Jehovas Zeugen in Frankreich erhobene Beschwerde wegen Verletzung ihrer Religionsfreiheit zulässig ist.

Die französische Regierung hatte alle Spenden, die die Association Les Témoins de Jéhovah (auch als „Christliche Vereinigung von Jehovas Zeugen in Frankreich“ bekannt) zwischen 1993 bis 1996 zur Unterstützung ihrer religiösen Aktivität erhalten hatte, rückwirkend mit einer 60-prozentigen Steuer belegt. Anfangs ging es dabei noch um rund 45 Millionen Euro; inzwischen sind daraus über 57 Millionen geworden (über 79 Millionen US-Dollar) — eine Summe, die die Vermögenswerte der Vereinigung bei Weitem übersteigt.

Der EGMR berücksichtigte, dass Jehovas Zeugen im Laufe des gesamten innerfranzösischen Verfahrens einen Fakt stets besonders betont hatten: Die strittige Steuerschuld stellt einen direkten Angriff auf die Religionsfreiheit dar. Tatsächlich erhob die französische Regierung die Steuerforderung in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem „Kampf“ gegen so genannte „Sekten“. Jehovas Zeugen führen ins Feld, dass — da die 60-prozentige Besteuerung der Spenden für vier Jahre rückwirkend erhoben wurde — die Steuer von vornherein völlig unbezahlbar war, weil man das Geld längst für die laufenden Ausgaben der Gemeinschaft ausgegeben hatte. Demnach, so Jehovas Zeugen, war die Steuer von 60 % von Anfang an nichts weiter als eine fiskalische Waffe, deren Einsatz nur ein einziges Ziel hat: die Zentrale von Jehovas Zeugen in Frankreich zu schließen, weil die Gemeinschaft auf der „schwarzen Liste“ der Regierung stand.

Nun wird der EGMR die Prüfung der Rechtssache fortsetzen, um festzustellen, ob die Besteuerungspraxis der französischen Regierung die Religionsfreiheit von Jehovas Zeugen in Frankreich verletzt oder nicht.

Die Pressefreigabe des EGMR zur Zulässigkeitsentscheidung vom 21. September 2010 ist einsehbar auf dessen Website: http://www.echr.coe.int/echr/Homepage_EN.

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