rückvergütungen

Parteivernehmung eines Anlegers auf Antrag der beklagten Bank

Der BGH hatte sich aktuell mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Anleger als Partei im Prozess auf Antrag der beklagten Bank vernommen werden kann, d.h. er gegebenenfalls und unter Eid zum Beratungsgespräch bzw. Zustandekommen eines Investments befragt werden kann. Hintergrund ist, dass eine Bank nach ständiger Rechtsprechung des obersten deutschen Zivilgerichts über vereinnahmte Rückvergütungen ungefragt aufzuklären hat. Andernfalls macht sie sich schadensersatzpflichtig. Als Rückvergütungen sind insbesondere Provisionen zu nennen, die aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt, dem Anleger gegenüber aber nicht offengelegt werden. Durch die Nichtkenntnis des Anlegers kann bei diesem zwar keine Fehlvorstellung im Hinblick auf die Anlage auftreten, aber es besteht die Möglichkeit, dass verkannt wird, wie die Interessenlage auf Seiten der Bank ist. Die Bank, die ihrer Aufklärungspflicht nicht nachkommt muss dabei den...

Langfristig wirtschaftliche Vorteile durch eine Depotwechsel „Prämie“

Viele Anleger wechseln den Berater, so steht es in der Presse. Mit dem Beraterwechsel kommt es häufig zu einem vorteilhaften Depotwechsel. Daraus ziehen Anleger Vorteile aus Rückvergütungen. Schon wieder ein starker Kursrutsch der Kurse trägt für Anleger zur Verunsicherung bei. Die Eurokrise hält an. Der wirtschaftliche Abschwung scheint zu beginnen. Welche Maßnahmen können Anleger noch ergreifen um eine bessere Performance für ihre Anlagen zu erzielen und zusätzlich preiswerte Leistungen in Anspruch zu nehmen. Viele Anleger haben kostenlose Depots und sind nicht mehr bei ihrer Hausbank und nutzen deren Beratung nicht mehr. Ein Berater in dieser Situation zur Klärung anderer Fragen wäre sinnvoll. Die Transparenz des kostenlosen Depots bleibt beispielsweise in der Honorarberatung erhalten. Gleichzeitig erhält der Kunde mit dem Wechsel des Depots einen kompetenten Ansprechpartner. Order können jederzeit online erfasst werden. Ein...

Letzte Möglichkeit Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung vor dem Jahre 2002 geltend zu machen.

Anleger die Kapitalanlagen vor dem 1.1.2002 gezeichnet haben dürften in vielen Fällen nur noch bis zum 31.12.2011 Zeit haben, um ihre Ansprüche wegen Falschberatung prüfen zu lassen und vor allem bis zum 31.12.2011 gerichtlich geltend zu machen. Durch eine Übergangsvorschrift aus dem Jahre 2001 werden im Regelfall Ansprüche aus Falschberatungen, die vor dem 1.1.2002 stattfanden, ab dem 1.1.2012 verjährt sein. Dies betrifft nicht Wertpapiere, die von einer Bank empfohlen wurden und unter den abgeschafften § 37 a WPHG fallen. Darunter fallen jedoch nicht z.B. geschlossene Fonds und vor allem greift diese dreijährige taggenaue Verjährungsfrist des § 37 a WPHG nicht bei einer vorsätzlichen Falschberatung ein. Sind Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung schon vor dem 1.1.2002 entstanden beginnt die dreijährige Regel-Verjährungsfrist mit der Kenntnis des Anlegers von den Beratungsfehlern. Unabhängig von der Kenntnis tritt...

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