eigenkapitalnahe Finanzierungsgelder

Nachrangdarlehen als wirtschaftl. Eigenkapital in den Rechts-Grundlagen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG – von Dr. jur. Werner

Nachrangdarlehen als eigenkapitalnahe Finanzierungsgelder für Unternehmen sind eine Form des mezzaninen Nachrangkapitals, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ), das es in verschiedenen Variationen ( Genussrechte, stille Beteiligungen etc. ) gibt. Nachrangdarlehen sind seit dem Juli 2015 Finanzinstrumente im Sinne der seit dem Sommer 2015 reformierten Prospektgesetze über Vermögensanlagen. Nachrangdarlehen gehören jetzt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) Vermögensanlagengesetz zu den wsertpapierfreien Vermögensanlagen, für die diese Bereichsausnahme ebenfalls gilt, wonach u.a. eine Prospektpflicht nicht besteht, sofern nicht mehr als 20 Nachrang-Darlehensanteile platziert werden. Dabei ist die Höhe der einzelnen Darlehensbeträge ohne Bedeutung und somit unerheblich. Diese 20 Vertragsanzahl-„Geringfügigkeitsgrenze“ für Vermögensanlagen wird auch entsprechend einer klarstellenden Mitteilung der BaFin für Nachrangdarlehen...

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