Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)von Dr. jur. Horst Werner
26.06.2024: Wirtschaft | anlegerbezogene Auslegung | Bereichsausnahmen bei der gleichen Vermögensanlage | Dr. Werner Financial Service AG | Individualverträge | Platzierungsvorteil | Referenzen | Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)von Dr. jur. Horst Werner
Pressetext verfasst von HorstWerner am Mi, 2024-06-26 13:46.
Bei der 20-iger-Regel des VermögensanlagenG gibt es Platzierungsvorteile bei Volumina und Laufzeiten - von Dr. jur. Horst Werner
1. Platzierungsvorteil bei der Unabhängigkeit von der Beteiligungshöhe
a) Die Bereichsausnahmen ( Befreiungen von der Prospektpflicht ) befinden sich für die nicht wertpapierverbrieften Vermögensanlagen im § 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), die durch wichtige Hinweise zu ergänzen sind. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ( VermAnlG ) „Maximal 20 Anteile bedeuten in der Regel 20 Beteiligte pro Finanzinstrument“ ( = 20-iger-Regel ) unabhängig von der Beteiligungshöhe. Es dürfen also z.B. 20 Genussrechtsanteile platziert werden. Welches €-Volumen ein Genussrechtsanteil hat, ist unerheblich. Ein Genussrechtsanteil kann € 20.000,- oder 30.000,- wert sein. Die Genussrechtsanteile können unterschiedliche Werte haben. Die Genussrechtsanteile können auch zu unterschiedlichen Preisen verkauft = platziert werden. Genussrechtsverträge sind anders als Gesellschaftsverträge sogen. "Individualverträge", die zu unterschiedlichen Preisen verkauft...
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