Treuhandkommanditist

BGH entscheidet: Treuhandkommanditisten haften gegenüber Direktkommanditisten

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09.05.2017 (AZ.: II ZR 10/16) haftet bei einer Publikumspersonengesellschaft ein „mit einer eigenen Kapitaleinlage beteiligter Treuhandkommanditist wegen Verletzung der Aufklärungspflichten bei Anbahnung des Aufnahmevertrages nicht nur gegenüber nach ihm eintretenden Treugebern, sondern auch gegenüber nach ihm eintretenden Direktkommanditisten“. Fehlerhaftigkeit des Fondsprospekts: Treuhandkommanditist haftet auch gegenüber Anlegern Im Streitfall begehrte die Klägerin, wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, die Zahlung von knapp 17.500 Euro. Die Klägerin hatte sich am 04.12.2003 mit einer Einlage von 35.000 Euro zzgl. 3 % Agio als Direktkommanditistin an einer zu einer Serie von Filmfonds gehörenden Publikumsgesellschaft beteiligt. Im Zusammenhang mit der Zeichnung schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Verwaltungsvertrag. Die Beklagte war Treuhandkommanditistin,...

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