BGH entscheidet: Treuhandkommanditisten haften gegenüber Direktkommanditisten

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09.05.2017 (AZ.: II ZR 10/16) haftet bei einer Publikumspersonengesellschaft ein „mit einer eigenen Kapitaleinlage beteiligter Treuhandkommanditist wegen Verletzung der Aufklärungspflichten bei Anbahnung des Aufnahmevertrages nicht nur gegenüber nach ihm eintretenden Treugebern, sondern auch gegenüber nach ihm eintretenden Direktkommanditisten“.

Fehlerhaftigkeit des Fondsprospekts: Treuhandkommanditist haftet auch gegenüber Anlegern

Im Streitfall begehrte die Klägerin, wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, die Zahlung von knapp 17.500 Euro. Die Klägerin hatte sich am 04.12.2003 mit einer Einlage von 35.000 Euro zzgl. 3 % Agio als Direktkommanditistin an einer zu einer Serie von Filmfonds gehörenden Publikumsgesellschaft beteiligt. Im Zusammenhang mit der Zeichnung schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Verwaltungsvertrag. Die Beklagte war Treuhandkommanditistin, die neben ihrer Tätigkeit für die Treugeber auch Aufgaben für die Direktkommanditisten wahrnahm. Die Beklagt wurde am 28.04.2004 mit einer Einlage in Höhe von 35.600 Euro als Kommanditistin in das Handelsregister eingetragen. Allerdings war die Beklagte bereits am 03.12.2003 Gesellschafterin der Fondsgesellschaft mit einer eigenen Kapitaleinlage von 100 Euro.

Der BGH entschied zugunsten der Klägerin

Die Richter begründeten ihre Entscheidung folgendermaßen: „Da Anknüpfungspunkt für die Aufklärungspflichten die Anbahnung des Aufnahmevertrages ist, haftet ein mit einer eigenen Kapitalanlage beteiligter Treuhandkommanditist … nicht nur gegenüber den neu eintretenden Treugebern, sondern auch gegenüber den neu eintretenden Direktkommanditisten, mit denen der Treuhandkommanditist den Aufnahmevertrag schließt“. Die Richter führten weiter aus, dass bei einer Publikumspersonengesellschaft „eine Haftung wegen Verschuldens nur insoweit ausgeschlossen“ sei, „als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch als Anleger beigetreten sind“. Die Beklagte falle nicht unter diese Ausnahme, da sie anders als rein kapitalistische Anleger nicht ausschließlich Anlageinteressen verfolge, sondern vielmehr „als Treuhänderin in das Organisationsgefüge der Fondsgesellschaft eingebunden“ sei.

Fazit: Treuhandkommanditisten mit Kapitaleinlage haften gegenüber Direktkommanditisten

Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss. Bei Verletzung von Aufklärungspflichten haften bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon zuvor beigetretenen Gesellschafter. Davon ausgenommen sind Altgesellschafter, die rein kapitalistisch als Anleger beigetreten sind. Bei einer Publikumspersonengesellschaft haftet ein Treuhandkommanditist, der mit einer eigenen Kapitaleinlage beteiligt ist bei Verletzung der Aufklärungspflichten sowohl gegenüber nach ihm eintretenden Treugebern als auch gegenüber nach ihm eintretenden Direktkommanditisten.


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