Steuerrecht und Bilanzrecht

Die stille Gesellschaft als Finanzinstrument nach dem Vermögensanlagengesetz, dem Handelsrecht, Steuerrecht und Bilanzrecht

Die stille Gesellschaft ( = Beteiligung ) gibt es (a) als typisch stille Gesellschaft und (b) als atypisch stille Gesellschaft zur Unternehmensfinanzierung mit einem Gesellschafter auf Innengesellschaftsbasis ohne Mitspracherecht, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Auch nach dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes am 10. Juli 2015 kann Kapital von Privat an Privat, so Dr. Horst Werner über ein öffentliches Angebot gemäß den Bereichsausnahmen des § 2 Vermögensanlagengesetzes prospektfrei ohne Verstoß gegen § 1 Kreditwesengesetz außerhalb der Banken als stilles Gesellschaftskapital ( ebenso wie Nachrangdarlehenskapital mit qualifizierter Rangrücktrittsabrede, als grundschuldbesichertes Darlehen, als partiarisches Darlehen, als Direktinvestment, als Genussrechtskapital, als qualifiziertes Nachrangkapital oder als Anleihekapital oder als offene Gesellschaftsbeteiligung ( z.B. als Kommanditkapital, Aktienkapital...

Inhalt abgleichen