Mitwisserschaft bis in die höchsten Gerichts- und Politikgremien

Teile der Jusitzbehörden in Niedersachen bilden eine kriminelle Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 StGB

Unglaublich für den sogenannten Demokratischen Rechtsstaat und wie jeder hier nachfolgend lesen kann. Obwohl die Ermittlungsbehörden gemäß § 89 Abs. 2 RiStBV gesetzlich gehalten sind bei derartigen schwerwiegenden strafrechtlichen Vorwürfen konkret dazu auch zu antworten, kommt nur der berühmte und übelst verdummenden Satz "wir haben geprüft und nichts gefunden". § 129 Bildung krimineller Vereinigungen . (1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. 2Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt. (2) Eine Vereinigung ist ein auf längere...

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