Teile der Jusitzbehörden in Niedersachen bilden eine kriminelle Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 StGB

Unglaublich für den sogenannten Demokratischen Rechtsstaat und wie jeder hier nachfolgend lesen kann. Obwohl die Ermittlungsbehörden gemäß § 89 Abs. 2 RiStBV gesetzlich gehalten sind bei derartigen schwerwiegenden strafrechtlichen Vorwürfen konkret dazu auch zu antworten, kommt nur der berühmte und übelst verdummenden Satz "wir haben geprüft und nichts gefunden".

§ 129
Bildung krimineller Vereinigungen
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(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. 2Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

08. August 2018

Nur per Fax: (05141) 206 208

Oberlandesgericht Celle
Schlossplatz 2
29221 Celle

Beschluss der GenStA-Celle zum Az. 2 Zs 1204/18

Antrag auf gerichtliche Entscheidung /Beschwerde

gegen den Bescheid der GenStA-Celle vom 25. Juli 2018 und mit Eingang vom 03. August 2018 wird hiermit durch den Geschädigten, Herrn xxxx

Beschwerde

wegen vorsätzlicher und bandenmäßiger Beugung des Rechts sowie Strafvereitelungen im Amt erhoben, bzw. hiermit Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Antrag:

Für die Fortführung und Vervollständigung des Beschwerdeverfahrens beantragt der Geschädigte xxxxxxxxxxx sowie die Beistellung eines Fachanwalts für Strafrecht, gemäß Art. 2 Abs.1 GG mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 der EMRK durch das Gericht, hier für ein faires Verfahren gemäß Legalitätsprinzip § 152 Abs. 2 StPO i.V. mit § 160 Abs. 1 StPO.

Die Staats- und Generalsstaatanwaltschaft ist gehalten, den verdachtsbegründeten Sachverhalt aus eigener Initiative umfassend aufzuklären (§§ 155 Abs. 2, § 244 Abs. 2 StPO).

Das Legalitätsprinzip muss die Gewähr dafür bieten, dass die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft jede Straftat ohne Ansehen der Person verfolgt. Dieses hat demokratische rechtsstaatliche Wurzeln und muss dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG Rechnung tragen.

Gründe:

Festsstellung des Beschwerdeführers und AE in seinen Verfahren, Staatsanwälte haben den grundsätzlichen Hang vor Gericht massiv zu lügen, Beweismittel zu unterdrücken, einen Unschuldigen strafrechtlich verfolgen zu lassen sowie Urkundenfälschungen im Rechtsverkehr zu begehen. Diese verbrecherische Staatskriminalität ist dem Beschwerdeführer bereits seit 1972 von einer Stasijustiz bekannt.

Seit über 30 Jahren steht die GenStA-Celle in dringendem Verdacht zum Az. 6 Zs 939/03, zumindest 1988 ein BtM-Verbrechen in Auftrag gegeben, bzw. an der vorsätzlichen und bandenmäßigen Strafvereitelung im Amt aller daran beteiligten Täter und bis hoch zur Landesregierung, mitgewirkt zu haben. Hierzu sind die Beweise aus Gerichtsdokumenten sowie den Ermittlungsakten so erdrückend, dass man die GenStA-Celle allein daran und öffentlich als kriminelle Vereinigung bezeichnen kann. Besonders dazu gekennzeichnet ist, dass in dem nun dazu vorliegenden Bescheid des OStA-Kolkmeier bei der GenStA-Celle sowie die mit den Ermittlungen betraute StA-Hannover sich nicht dem § 89 Abs. 2 RiStBV verpflichtet fühlten.

Mehr als auffallend in der Sache ist, dass der beschuldigte Ministerpräsident Stephan Weil selbst eine berufliche Tätigkeit als Staatsanwalt und auch Richter seit 1989 ausgeführt haben soll. Dass der Ministerpräsident Weil dabei seit 2013 seine Justizminister ebenso vor Strafverfolgung deckte, ist ein unangreifbarer Beweis, hier der Bildung in Teilen einer kriminellen Vereinigung innerhalb von Staat und seiner Justiz für Niedersachsen.

Die Generalstaatsanwaltschaften unterliegen gemäß § 147 Nr. 3 i. V. m. § 146 GVG der Dienstaufsicht sowie dem Weisungsrecht des Landesjustizministeriums, welches wiederum dem Ministerpräsidenten und Beschuldigten unterliegt. Der beschuldigte Ministerpräsident Weil und auch der NDS-Landtag wusste von den Strafanzeigen des AE und Beschwerdeführers gegen seine Justizminister. Dennoch hat er diese dem Legalitätsprinzip, damit dem Grundgesetz somit vorsätzlich und zumindest durch Beihilfe den Strafgesetzen entzogen.

In keinem der Bescheide, weder der StA-Hannover noch der GenStA-Celle sowie auch der GenStA-Oldenburg, gehen diese mit keinem Wort gemäß § 89 Abs. 2 RiStBV auf die bekannten strafrechrechtlichen Vorwürfe des Beschwerdeführers ein. Die seit mehr als 10 Jahren schriftlichen Behauptungen der beschuldigten Justizorgane in Celle und Oldenburg alles geprüft zu haben, sind vorsätzliche und bandenmäßige Lügen, zumal die prüfenden Justizbehörden selbst an ungesühnten Vergehen und Verbrechen gegen den Beschwerdeführer und AE sowie auch zum größten Nachteil des Gemeinwohls beteiligt waren oder immer noch beteiligt sind.

Da es nicht einmal im Ansatz aller Verfahren um Hochverrat oder auch Verrat von Staatsgeheimnissen ging bzw. geht, ist jeder Beteiligte zur Wahrheit im Ermittlungsverfahren oder vor Gericht verpflichtet. Wer dieses Gesetz und welches mit einem Eid unterlegt ist missachtet, begeht eine Straftat. Wer eine solche Straftat unterstützt oder versucht zu vertuschen, begeht ebenso eine Straftat und dazu muss man nicht 5 Jahre Jura studiert noch in Jura promoviert zu haben. Einer seriösen Kanzlei, wie Dr. Niewerth & Kollegen aus Oldenburg Akteneinsicht bis zur strafrechtlichen Verjährung (2008) wegen vorsätzlicher Falscher Anschuldigungen zu verweigern, wobei schon die Ermittlungsakten gegen die Finanzrichter aus Hannover vernichtet wurden, zeigt dem Beschwerdeführer als ehemaligen politischen Häftling des Zuchthauses Brandenburg auf, wie korrupt und kriminell doch Teile des Staates und seiner Justiz in Wahrheit sind.

Gemäß den vorliegenden aktuellen Bescheiden des Finanzamtes Delmenhorst sowie dem immer noch rechtskräftigen Beschluss des Finanzgerichts Hannover aus 2003, hier zum Az. 16 V 10089/03, wird der Beschwerdeführer und sein Unternehmen seit 1994 nicht mehr steuerlich geführt und sowie es die Abgabenordnung fordert. Allein diese Tatsache wäre gegenüber jedem ehrlichen Steuerzahler der Republik als Verbrechen zu ahnden, zumal mit der Steuerbefreiung andere zuvor begangene ungesühnte Vergehen und Verbrechen gegen den Beschwerdeführer durch eben Teile dieser kriminellen Vereinigung des Demokratischen Rechtstaats mit diesem Beschluss vertuscht werden sollen.

Die ermittelnden Staatsanwaltschaften in Hannover, Verden oder auch Oldenburg, wollten nicht einmal aus einer Strafanzeige die einfache Frage des Beschwerdeführers beantworten und die da lautete, „hat Frau xxxxxx aus xxxxxx zwischen 1995-1998 Steuern auf Barzahlungen von 283TDM des Beschwerdeführers entrichtet oder hatte Frau xxxxx damit die offenen Hypotheken bei der Sparkasse xxx abgelöst ?

In beiden Fällen wären die Straftatbestände der Beugung des Rechts sowie der vorsätzlichen und bandenmäßigen Strafvereitelung im Amt gegeben, denn das Amtsgericht Syke sowie das Landgericht Verden haben unter dem Az. 4 T 18/15 bestritten, dass Frau xxxxx alle offenen Hypotheken auf die Immobilie xxxx Str. xxxx in xxxxxx nach dem Jahr 2000 abgelöst hat. Die der Strafanzeige gegen Ministerpräsident Stephan Weil und Andere zugrunde liegende neuerliche Aufforderung der Sparkasse xxxxx aus dem Jahre 2018, offene Verbindlichkeiten aus 1994/1995 zu begleichen, ist genug Beweis von vorsätzlichen und bandenmäßigen Straftaten im Amt und das betrifft nicht nur in Niedersachsen.

Gemäß der dem Beschwerdeführer vorliegenden Cash-Einzahlungsbelege sowie anderer Unterlagen, hat Frau xxxx zwischen 1994 und über das Jahr 2000 hinaus, zirka 500TDM Zahlungen auf ihre Konten bei der Sparkasse xxx sowie der Commerzbank xxx sowie andere materielle Zuwendungen (PKWs) erhalten. Darüber hinaus hat Frau xxxx erheblich bewegliches Eigentum des Beschwerdeführers an Unbekannte Dritte veräußert sowie seine Lebensversicherung bei der Victoria Versicherung mit unbekannter Summe durch das Jugendamt xxxxx pfänden lassen, obenauf zusätzlich die Sparkassenbücher seiner xxx Kinder plus xxxx geplündert. Dem Beschwerdeführer war es durch Zwangsabmeldung seit 1995 untersagt, dass gemeinsame Haus in xxxxx zu betreten.

Das Finanzamt Delmenhorst hatte die Zahlungen des Beschwerdeführers an Frau xxxxx am 14. April 2005 durch Vorlage aller Originalzahlungsbelege schriftlich zur Kenntnis genommen. Ebenso haben die Richter am Finanzgericht Hannover am 27. Oktober 2009 den begründeten Verdacht der schweren Steuerhinterziehungen zur Kenntnis genommen. Bereits am 26. Oktober 2009 haben die Verfassungsrichter Osterloh, Mellinghoff und Gerhardt im Zusammenhang mit dem Verfahren der geschädigten Frau xxxx vor dem Finanzgericht Hannover, die Steuerpflicht, die Steuergerechtigkeit sowie die Wahrheit im Gerichtssaal gemäß § 93b BVerfGG mit § 93a BVerfGG (2 BvR 2156/09 mit 2 BvR 2231/09) zu nicht von verfassungsrechtlicher Bedeutung erklärt. Die gleiche Rechtsansicht vertrat am 18. Juli 2013 die Vors. Richterin H. Keller am European Court of Human Rights zum Az. 17132/10 in Straßbourg. Bei nachfolgender Überprüfung des gerichtlichen Verfahrensprotokolls des Finanzgerichts Hannover und vom 27. Oktober 2009, wurde eine erhebliche Urkundenfälschung im Rechtsverkehr durch die anwaltliche Vertretung sowie direkte Zeugen und der Klägerin festgestellt.

Auch zeigen die dem beschuldigten und fachaufsichtsführenden Ministerpräsidenten Stephan Weil unterstehenden Justizbehörden, keinerlei Anzeichen bei Ermittlungsbehörden anderer Bundesländern, anhaltenden schwerste Straftaten gegen den Beschwerdeführer, mit verheerenden finanziellen Verlusten zu stoppen. So haben die Bundesländer Brandenburg, Thüringen, Bayern und insbesondere NRW massivste Strafvereitelungen im Amt beginnend mit dem Jahre 2000 betrieben. Diese vorsätzlichen und bandenmäßigen Strafvereitelungen im Amt, müssen einen rechtlichen, wenn nicht sogar hochpolitischen Hintergrund haben. Wie ist es sonst zu erklären, dass Anwälte und egal in welcher Art von Verfahren, ein Mandat für den Beschwerdeführer vor Gericht verweigern?

Sollte das Gericht vor seiner Entscheidung weitere unangreifbare Beweise der strafrechtlichen Vorwürfe benötigen, so wird um freundlichen Hinweis gebeten.

Gegen Obenstaatsanwalt Kolkmenier bei der GenStA-Celle wird ebenso umgehend Strafanzeige gestellt.

Anlagen:
Schriftsatz an StA-Hannover vom 15. März 2016
Strafanzeige gegen MP Stephan Weil vom 18. Juni 2018
Bescheid StA-Hannover vom 21. Juni 2018
Beschwerde an GenStA-Celle vom 03. Juli 2018
Strafanzeige gegen StAin-Wortmann 03. Juli 2018
Strafanzeige gegen StA Dr. Reichert 19. Juli 2018
Ermittlungsverfahren gegen Dr. Reichert vom 26. Juli 2018
Bescheid GenStA-Celle vom 25. Juli 2018
Schriftliche Stellungnahmen FA Delmenhorst vom 03. Febr. 2017
sowie vom 14. u. 15. Febr. 2018 sowie Schriftsatz an den Deutschen Bundestag vom 12. Juli 2015