Finanzinstrumente im Sinne des Kapitalmarktrechts

Partiarische Darlehen ( = Gewinndarlehen mit Nachrangabrede ) gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG – von Dr. Horst Werner

Partiarische Darlehen ohne gemeinsame Zweckverfolgung mit dem Unternehmen ( = Gewinndarlehen mit Nachrangabrede ) sind gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz Finanzinstrumente im Sinne des Kapitalmarktrechts. Das partiarische Darlehen ( aus dem lat. pars, partis = Teil, Anteil am Gewinn - auch Beteiligungsdarlehen genannt ) gewährt neben einer festen Mindestverzinsung eine Gewinnbeteiligung ( www.finanzierung-ohne-bank.de ); deshalb spricht man auch von „Gewinndarlehen“. Der Darlehensgeber des Unternehmens erhält für die Überlassung des Kapitals neben der Zins-Vergütung zusätzlich einen Anteil am Ertrag oder Umsatz des Unternehmens. Die variable Gewinnbeteiligung kann unterschiedlich definiert werden: es kann die Beteiligung am Gewinn vor oder nach Steuern sein, es kann die Beteiligung am Jahresüberschuss vor Abschreibung oder die Beteiligung an bestimmten, definierten Produktumsätzen etc. sein. Die Gewinnbeteiligung kann sich...

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