Blindpool-Konstruktionen im VermAnlG

Überlegungen der BaFin zur Konkretisierung von Blindpool-Konstruktionen im VermAnlG - berichtet von Dr. jur. Horst Werner

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin läßt derzeit ( Frühsommer 2021 ) ein Merkblatt zur Konkretisierung von Blinpool-Angaben in Vermögensanlagen-Prospekten vorbereiten und mit der Kapitalmarktpraxis abstimmen, berichtet Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Zielsetzung des BaFin-Merkblatts ist die Bestimmung von Kriterien zur Definition eines konkreten Anlageobjekts im Sinne des § 5b Abs. 2 VermAnlG in Abgrenzung zu einem (Semi-) Blindpool. Das neue Merkblatt ergänzt das Auslegungsschreiben der Bafin zur Prospektpflicht für Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte vom 30.06.2005. So heißt es in dem BaFin-Vorhaben wörtlich : „Grundsätzlich ist es üblich, dass Emittenten einen Teil der eingeworbenen Anlegergelder aus der Vermögensanlage in ihre Liquiditätsreserve fließen lassen, wobei hier noch nicht unmittelbar feststeht, wofür diese Gelder verwendet werden sollen. Um diese gewisse Planungsfreiheit...

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