Ausnahmen von der BaFin-Prospektpflicht

Die Prospektpflichtausnahmen gem. § 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) und der §§ 2 a ff VermAnlG nicht gleichzeitig

Die Crowdfunding Vorschriften regeln die sogen. Schwarmfinanzierung gemäß §§ 2 a ff Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) als Bereichsausnahmen von der BaFin-Prospektpflicht gem. § 6 VermAnlG, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Ausnahmen von der BaFin-Prospektpflicht gibt es bei Einhaltung mehrerer Geringfügigkeitsgrenzen. Beim Crowdfunding darf die Platzierungssumme von Euro 6 Mio. nicht überschritten werden. Ferner dürfen die Prospektpflicht-Ausnahmen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) und § 2 a ff VermAnlG nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Die Befreiungen für Schwarmfinanzierungen gem. § 2 a ff Vermögensanlagengesetz können nicht parallel und kumulativ zu den Bereichsausnahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG genutzt werden. Dies ergibt sich aus § 2 a Abs. 4 mit dem eindeutigen Wortlaut: „Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht in Anspruch genommen...

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