Telekom: Kunden wider Willen

Das Landgericht Bonn sowie das Oberlandesgericht Köln sind sich einig- irreführende Schreiben der Telekom AG, welche ungewünschte Auftragsbestätigungen an Kunden enthalten sind unzulässig und verstoßen gegen die Regeln des Wettbewerbs.

Eigentlich wollte der Kunde im Telekom-Shop nur kurz Fragen zu seiner Telefonrechnung klären. Doch dann kam man ins Gespräch.

Man plauderte über Musik, Fußfall und Filme. Zwei Wochen später bekam der Mann überraschend Post.

In der „Auftragsbestätigung zu Ihrem Auftrag“ bestätigte die Telekom die Bestellung des Tarifpakets „Entertainment Comfort“. Der Kunde fiel aus allen Wolken, denn eine solche Bestellung hatte er niemals erteilt.

Er suchte Rat bei Verbraucherschützern. Die verklagten die Telekom – mit Erfolg. Wie der Bundesverband der Verbraucherzentralen am vergangenen Montag mitteilte, untersagte das Oberlandesgericht Köln dem einstigen Staatskonzern, Auftragsbestätigungen herauszuschicken, ohne dass der Kunde zuvor einen verbindlichen Auftrag erteilt hatte.

Az: 6 U 199/11

Ein weiterer Fall:

Die Telekom Deutschland GmbH, die im Konzern für das Festnetz und den Mobilfunk zuständig ist, hatte ein Callcenter damit beauftragt, neue Kunden zu gewinnen. Verbraucher, die nicht zur Telekom wechseln wollten, erhielten wenige Tage später ein Begrüßungsschreiben mit der Betreffzeile „Ihr Wechsel zur Telekom“.

Das sei irreführend und belästigend, entschied das Landgericht Bonn auf Klage des vzbv. Ohne wirksamen Auftrag des Kunden dürfe die Telekom keine Begrüßungsschreiben verschicken.

Az: 11 O 7/12

Noch nicht rechtskräftig.


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