Insolvenzverfahren TelDaFax: Wie Kunden auf Mahnschreiben reagieren sollten

Das Amtsgericht Bonn hatte am 01. September 2011 die Insolvenzverfahren über die Vermögen u. a. der TelDaFax Holding AG, der TelDaFax ENERGY GmbH, der TelDaFax SERVICES GmbH und der TelDaFax Marketing GmbH eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr von der Kanzlei White & Case aus Düsseldorf bestellt.

Der Insolvenzverwalter teilte den ehemaligen Kunden von TelDaFax mit, dass die Insolvenzmasse wahrscheinlich nicht ausreichen werde, um alle Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die Kunden ohne realistische Chance auf eine Gegenleistung weiteres Geld an TelDaFax zahlen sollen.

Die Verbraucherzentrale hielt und hält das Vorgehen des Insolvenzverwalters für rechtlich angreifbar, da nach ihrer Kenntnis die Energielieferverträge mit TelDaFax Energy GmbH bzw. mit TelDaFax Marketing GmbH und nicht mit der TelDaFax Services GmbH abgeschlossen worden waren.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale kann man in der Regel eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der TelDaFax Services GmbH mit dem Argument bestreiten, dass eine Forderung der TelDaFax Services GmbH aus einem eigenen Vertrag mit den Kunden nicht besteht und dass ebenso wenig eine wirksame Abtretung erfolgt ist.

Wenn Sie vom Inkassounternehmen (Creditreform bzw. Accredis) eine Mahnung erhalten haben, sollten Sie diesem mitteilen, dass Sie die Forderung bestreiten und dass daher von weiteren Zahlungsaufforderungen abgesehen werden sollte. Eine kurze Begründung, z.B. dass Sie keinen Vertrag mit TelDaFax Services abgeschlossen haben und dass keine wirksame Abtretung vorliege, ist sinnvoll.

Damit hat das Inkassounternehmen keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen, sodass nach unserer Auffassung auch Inkassokosten für dennoch erfolgende Maßnahmen nicht berechtigt sind.

Teilweise drohen die Inkassobüros den Kunden …

“Dass wir die Information über die offene Forderung zum Zweck der Auskunftserteilung weitergeben, falls Ihre Zahlung nicht innerhalb der nächsten 7 Tage bei uns eingeht.”

Nach § 28a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist jedoch eine Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Nicht erlaubt ist die Datenweitergabe, wenn der Betroffene die Forderung bestritten hat. Haben Sie zum Beispiel gegenüber dem Insolvenzverwalter Einwendungen erhoben, dürfen Ihre Daten nicht verwendet werden.

Für Anschreiben an das Inkassounternehmen (Creditreform bzw. Accredis) können Sie den Musterbrief der Verbraucherzentrale verwenden.

Eine Kopie des Briefes sollten Sie dem Insolvenzverwalter schicken.


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