Arbeit: Kleiner Beitrag, große Wirkung

Der Minijob und Aufstocker.

Eine Mutter von 2 Kindern geht nach Erreichen des 10.Lebensjahres der beiden Kinder wieder arbeiten. Sie macht einen Minijob. Nach weiteren 6 Jahren wird die Frau krank und kann nicht mehr arbeiten. Sie ist voll erwerbsgemindert.

Die Frau stellt nun einen Erwerbsminderungsrentenantrag bei ihrer zuständigen gesetzlichen Rentenversicherung.

Dieser Antrag wird abgelehnt, weil die Antragstellerin nach Ansicht der Rentenversicherung keine ausreichenden Pflichtbeiträge in der Rahmenfrist vor dem Eintritt der Erwerbsminderung eingezahlt hat.

Was ist passiert: Die Antragstellerin hat während der 6 Jahre hat nicht „aufgestockt“.

Viele Frauen, welche Kinder nach dem 10.Lebensjahr großziehen, gehen „nebenbei“ auf Minijob-Basis arbeiten.

Minijob bedeutet, dass bei einer monatlichen Tätigkeit die Entgeltgrenze nicht über 400 € Brutto übersteigen darf.

Die abzuführenden Pauschalbeiträge zur Minijobzentrale (Knappschaft-Bahn-See) führen aber nicht zu einer Rentenversicherungspflicht. Gemäß § 5 Absatz 2 SGB VI sind Minijobler in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.

Auf das Minijobentgelt zahlt der Arbeitgeber unter anderem 15 Prozent Rentenversicherungsbeitrag. In unserem Fall wäre dies ein Betrag von 60 €. Würde aber die Antragstellerin aufstocken, so müsste diese „nur“ die Differenz von 15 % und 19,6 % aus der „eigenen“ Tasche zahlen. Dies wäre ein Betrag von 18,40 €, welcher vom Nettolohn (hier 400 €) vom Arbeitgeber abgezogen und zur Minijobzentrale abgeführt wird.

Für genau 18,4 € erwirbt sich die Frau einen vollen Schutz in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie könnte Rehabilitationsleistungen erhalten oder bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erwerbsminderungsrente.

Eben jene Frauen zB. wissen aber oftmals nicht, dass die auf den Minijob bezogen Pauschalbeiträge in die Rentenversicherung eben nicht dazu führen, dass sie im Bedarfsfall abgesichert sind.

Allein die Unkenntnis über die Aufstockungsmöglichkeit in unserem Fall zeigt, welche fatalen Folgen diese hat. Die Frau bekommt keine Erwerbsminderungsrente. Die Erwerbsminderungsrente und deren Höhe werden bis zum 60.Lebensjahr mit Zurechnungszeiten belegt, welche sich in der Regel rentensteigernd auswirken.

Wenn also unsere Antragstellerin jetzt 45 Jahre alt wäre, würde sie mit den schon vorher angesammelten „Entgeltpunkten“ auf eine auskömmliche Erwerbsminderungsrente kommen.

Wer muss über die Aufstockungsmöglichkeit aufklären!

Grundsätzlich der Arbeitgeber !

Gemäß § 8 SGB IV und § 5 Abs.2 SGB VI ist der Arbeitgeber verpflichtet den Arbeitnehmer auf die rentenrechtliche Aufstockungsmöglichkeit hinzuweisen. Vergisst der Arbeitgeber diese gesetzliche Pflicht, so kann er im Schadensfall durch den Arbeitnehmer in Regress genommen werden. Dass heißt im vorliegenden Fall, dass die Antragstellerin den Arbeitgeber auf Zahlung des eingetretenen Schadens verklagen kann. Und dieser Schaden kann sehr hoch sein.

Unser Beispiel belegt, dass die betroffene Frau für einen sehr kleinen Aufstockungsbetrag erhebliche Leistungen der deutschen Rentenversicherung erhalten kann.

Gerne beraten wir Sie in Fragen des Mini-oder Midijobs (Gleitzone).


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