urkundslose Namensschuldverschreibung

Unverbriefte Namensschuldverschreibungen sind Vermögensanlagen und können auch Wandelanleihen sein - von Dr. jur. Horst Werner

Namensschuldverschreibungen ( Anleihen ), die als Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) zu qualifizieren sind, stellen bereits seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagen- und Vermögensanlagenrechts vom 01.06.2012 Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 Kreditwesengesetzes ( KWG ) dar. Sie können als Wandelanleihe mit einer Wandlungsoption in Eigenkapital umgewandelt werden, ohne dass das Wertpapierprospektgesetz zur Anwendung kommt. Eine Inhaberschuldverschreibung oder Namensschuldverschreibung gem. § 793 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ) gilt dann als Wandelanleihe ( convertible bond oder Wandelschuldverschreibung ), wenn die Schuldverschreibung mit einem späteren Umtauschrecht oder Wandlungsrecht in Aktien verbunden ist oder mit sonstigen Gesellschaftsrechten des emittierenden oder eines anderen Unternehmens ausgestattet ist. Die Wandelanleihe gibt dem Anleihegläubiger...

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