personenbezogene Auslegung der BafinBeteiligungskonditionen

Die Bereichsausnahmen bei Vermögensanlagen wurden durch Auslegungshinweise der BaFin erweitert - von Dr. jur. Horst Werner

Nach den neuesten Richtlinien der BaFin gilt bei der gesetzlichen 20iger-Regel die sogen. "personenbezogene Auslegung", so Dr. jur. Horst Werner - dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de : Bereichsausnahmen bei der gleichen Vermögensanlage können zwei- oder sogar dreifach in Anspruch genommen werden, sofern sich die Beteiligungskonditionen deutlich unterscheiden. Wenn z.B. Nachrangdarlehen mit unterschiedlichen Rechten ( Verschiedene Laufzeiten wie zwei Jahre und sieben Jahre sowie unterschiedliche Zinshöhen von z.B. 3% p.a. und 6 %p.a. ) ausgestaltet sind, handelt es sich dann nach der "personenbezogenen Auslegung" der BaFin um verschiedene Vermögensanlagen ( da unterschiedliche Zielgruppen angesprochen werden ), so dass jeweils jedes Finanzinstrument mit 20 Verträgen ohne Prospektpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) abgeschlossen werden darf. Mehrere Vermögensanlagen liegen u.a. dann vor - so die BaFin in einer...

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