dass Apotheken ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Werbegaben/ -geschenke beilegen dürfen.

Wettbewerbsrecht: BGH zur Abgabe von Werbegeschenken beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel

Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn es sich bei den Geschenken um geringwertige Geschenke wie z.B. Brötchen-Gutscheine oder Ein-Euro-Gutscheine handelt. Ein solches Werbegeschenk ist wettbewerbsrechtlich unzulässig. In beiden Fällen klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine Apotheke, damit diese es unterlasse an Ihre Kunden, zwecks Werbung, Gutscheine auszuhändigen. Diese Verfahren gingen bis zum BGH, welcher wie folgt entschied: Trotz des geringen Werts der Gutscheine liegt in beiden Sachverhalten eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Marktteilnehmern/ Konkurrenten. Die Herausgabe von (geringwertigen) Gutscheinen sei ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG und sei schließlich im Sinne von § 3a UWG geeignet, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Auch die Tatsache, dass es sich sowohl bei einem Brötchen-Gutschein, als auch bei...

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