Wettbewerbsrecht: BGH zur Abgabe von Werbegeschenken beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel

Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn es sich bei den Geschenken um geringwertige Geschenke wie z.B. Brötchen-Gutscheine oder Ein-Euro-Gutscheine handelt. Ein solches Werbegeschenk ist wettbewerbsrechtlich unzulässig.

In beiden Fällen klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine Apotheke, damit diese es unterlasse an Ihre Kunden, zwecks Werbung, Gutscheine auszuhändigen.

Diese Verfahren gingen bis zum BGH, welcher wie folgt entschied:

Trotz des geringen Werts der Gutscheine liegt in beiden Sachverhalten eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Marktteilnehmern/ Konkurrenten. Die Herausgabe von (geringwertigen) Gutscheinen sei ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG und sei schließlich im Sinne von § 3a UWG geeignet, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Auch die Tatsache, dass es sich sowohl bei einem Brötchen-Gutschein, als auch bei einem Ein-Euro-Gutschein, um Werbegaben von geringem Wert handele, ändere hieran nichts. Dies Auslegung sei deshalb notwendig, da der Gesetzgeber mit den 2013 vorgenommen Änderungen im HWG einen unerwünschten Preiswettbewerb zwischen Apotheken bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verhindern wollte. Darüber hinaus sei es nicht möglich eine geringwertige Werbegabe als nicht spürbarer Verstoß einzustufen und die Werbegabe sei damit als wettbewerbswidrig anzusehen. Daher sei die Preisbindung nach dem Willen des Gesetzgebers strikt einzuhalten.

Fazit:

Für Apotheken dürfte es in Zukunft schwieriger werden ihre Kunden mit Werbegaben/ -geschenken als Zugabe zu verschreibungspflichtigen Arzneimittel in ihre Apotheken zu locken. Rechtlich möglich erscheint lediglich die Zugabe einer kleinen Aufmerksamkeit in Form von z.B. Traubenzucker oder Taschentüchern, welche sich als Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit darstellen und keinen wirtschaftlichen Wert haben.

Autor: Daniel Benoit

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