ZKG

02.11.2016: | |

Kontenwechselhilfe tritt in Kraft

Am 18.09.2016 ist die ersehnte Kontenwechselhilfe im ZKG in Kraft getreten. Über das Basiskonto haben wir bereits informiert und nun widmen wir uns den Pflichten der Kreditinstitute und den Entgelten. Im Juni und August haben wir Sie bereits umfassend über das ZKG und das damit eingeführte Basiskonto informiert. Nun tritt ein weiterer Teil des ZKG in Kraft. In den §§ 20 - 26 ZKG ist geregelt, wer einen Anspruch auf die Kontenwechselhilfe hat, welche Pflichten Kreditinstitute erfüllen müssen und welche Entgelte erhoben werden dürfen. Kontenwechselhilfe: Kontowechselhilfe bedeutet, dass Kreditinstitute den Verbraucher bei einem Kontowechsel unterstützen müssen. Möchte ein Kunde sein Zahlungskonto von Bank A zu Bank B wechseln, so müssen beide Banken Unterstützung leisten. Bspw. muss die bisherige Bank (A) der neuen Bank (B) Unterlagen zur Verfügung stellen, mit denen ein schneller Wechsel ermöglicht werden kann. Andersherum...

Informationspflichten nach dem ZKG - Worauf geachtet werden muss

Mit Einführung des Zahlungskontengesetzes (ZKG) ergeben sich neue Informationspflichten für Kreditinstitute. Wir stellen die neuen Pflichten dar. Seit dem 18.09.2016 ist das Zahlungskontengesetz (ZKG) endgültig in Kraft. Wir haben Sie bereits über das Basiskonto und die Kontenwechselhilfe informiert. Mit dem ZKG kommen aber auch neue Informationspflichten dazu, die das Kreditinstitut einhalten und erfüllen muss. Vorvertragliche Entgeltinformation: Nach § 5 ZKG muss das Kreditinstitut den Verbraucher bereits vor dessen Vertragserklärung über verschiedene Bestandteile und Angaben zu den Entgelten eines Zahlungskontos informieren. Diese Informationspflichten erstrecken sich auf Angaben darüber, welche Zahlungsdienste vom Kreditinstitut angeboten werden und welche eventuell nicht. Außerdem ist der Verbraucher über die u.U. anfallenden Entgelte und sonstigen Kosten zu informieren, vgl. § 6 ZKG. Daraus ergibt sich auch, dass es sich...

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