Sachdarlehens-Zins

Sachdarlehen mit Verzinsung sind ohne Rückkaufsverpflichtung BaFin- und prospektfrei platzierbar - von Dr. Horst Werner

Während Gelddarlehen ( § 488 BGB ) nur mit einem qualifizierten Nachrang als Vermögensanlage angeboten werden dürfen, sind Sachdarlehen keine Finanzinstrumente gemäß § 1 Vermögensanlagengesetz. Es ist jedoch in verschiedenen Angeboten am Markt mal von „Sachdarlehen“ und dann wiederum von der „Leihe“ die Rede. Es geht also ein bisschen durcheinander. Zwischen dem Sachdarlehen und der Leihe bestehen jedoch erhebliche Unterschiede. Während bei der Leihe diejenige Sache Vertragsgegenstand ist, die nach Vertragsende zum Verleiher zurück gelangen muss, wird beim Sachdarlehen nur die Rückerstattung einer Sache gleicher Art, Güte und Menge geschuldet (§ 607 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Verleiher bleibt also Eigentümer der verliehenen Sache, der Sachdarlehensgeber überträgt das Eigentum und erhält nur einen Anspruch darauf, gleichartige Gegenstände in gleicher Qualität und Menge zurück zu bekommen. Zudem ist gesetzlich bei der Leihe...

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