S. 17

Die erlaubnisfreie Tätigkeit des Tippgebers bei Kapitalanlagen (BaFin) und das Vergütungsverbot - von- Dr. jur. H. Werner

Vermittler von Finanzinstrumenten nach KWG benötigen die Genehmigung der IHK gem. § 36 Abs. 3 f KWG nach einem entsprechenden Lehrgang. Der Tippgeber kann dagegen erlaubnisfrei tätig werden. Die Definition des „Tippgebers“ spielt bei der Vermittlung von Kapitalanlagen und bei dem Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot der vermittelnden Finanzdienstleister bzw. bei den Versicherungsvermittlern eine Rolle – so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Seit Ende Juli 2017 gilt für Versicherungsunternehmen aufgrund des neuen § 48 b Versicherungsaufsichtsgesetz ( VAG ) für Vermittler ein Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot. Hintergrund ist das Gesetz zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (siehe BaFinJournal März 2017 und August 2017) und die Stellungnahme der BaFin : https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2017/fa_bj_1710_Provisionen.html Nach dem neuen § 48b VAG ist...

Inhalt abgleichen