Kapitalertragsteuer-Freibeträge

Die Abführung der Kapitalertragsteuer als gedeckelte Abgeltungsteuer in Form der vom Unternehmen zahlbaren Quellensteuer

Es geht bei den Steuern nicht nur um die Frage, wer hat diese zu zahlen, sondern wer haftet für die Steuern, wenn diese nicht gezahlt werden so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Dabei ist der Staat, also das Finanzamt, in der glücklichen Lage, für dieselbe Steuer, zwei verschiedene Haftungspartner zu haben, z.b. bei der Lohnsteuer, für die das Unternehmen und der Arbeitnehmer haften. So entsteht häufig die Frage, wer zum Abzug und zur Abführung der Kapitalertragsteuer und wer die Zahlung der Abgeltungsteuer für die Kapitalerträge vornehmen muss. Es handelt sich hier um den Sonderfall der Steuerzahlungspflicht für einen Dritten, nämlich die Zahlungspflicht eines Unternehmens für den Anleger als Dritten ( wie bei der Lohnsteuerzahlung durch das Unternehmen ). Die Kapitalertragsteuer ist in ihrer Höhe nach oben gedeckelt auf 25 % zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer, was sich aus der Einordnung als „Abgeltungsteuer“...

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