Haltefristen

Die 7-jährige Haltefrist gemäß § 22 Umwandlungssteuergesetz ist ein steuerlicher Stolperstein - von Dr. jur. Horst Werner

Steuerliche Sonderregelungen befreien prinzipiell alle die materiellen Einbringungen in Unternehmen - so Dr. jur. Horst Werner (www.finanzierung-ohne-bank.de ) - bei denen die Kapitalgesellschaft, auf die Sacheinlagen übertragen werden, eine Gesellschaft aus Deutschland oder der EU ist und derjenige, der die Sacheinlage zu Kapitalerhöhungszwecken leistet, ebenfalls eine deutsche oder EU-Gesellschaft ist und bezüglich der deutschen Besteuerung bei der Veräußerung von Anteilen nicht eingeschränkt ist ( § 1 Umwandlungssteuerrecht - UmwStG ). Die Steuerneutralität ist also bei der Übertragung von Unternehmen zu Unternehmen gegeben, wenn beide beteiligten Gesellschaften dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen. Der übertragende Unternehmer muss dann anschließend nur die steuerlichen Haltefristen von 7 Jahren der neuen Gesellschaftsanteile beachten und darf diese nicht innerhalb der Haltefristen - gesetzlich nach § 22 UmwStG sperrfristbehaftet...

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