Eine Zweigniederlassung von Amazon EU Sárl hat vor dem LG Frankfurt am Main einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.

Wettbewerbsrecht: Bei „gekauften“ Kundenbewertungen muss auf Entgeltlichkeit hingewiesen werden

Das OLG Frankfurt a. M. hatte im Februar darüber zu entscheiden, ob Drittanbieter auf Amazon ihre Produkte mit „gekauften“ Bewertungen bewerben dürfen, ohne dass sie deutlich herausstellen, dass die Tester für diese Bewertungen einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben (Beschluss v. 22.02.2019, Az. 6 W 9/19, n. rkr.). Die Antragsgegnerin bietet sogenannten Drittanbietern auf amazon.de die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen Entgelt an. Drittanbieter, die ihre Produkte über amazon.de verkaufen möchten, können sich bei der Antragsgegnerin registrieren lassen. Die Antragsgegnerin vermittelt auf Wunsch einen Tester, der das über amazon.de erworbene Produkt bewertet und hierfür im Regelfall das Produkt behalten darf. Die Rezension wird über das Portal der Antragsgegnerin automatisiert bei amazon.de eingestellt. Amazon sah in der Veröffentlichung der „bezahlten“ Kundenbewertungen auf amazon.de einen...

Inhalt abgleichen