Wettbewerbsrecht: Bei „gekauften“ Kundenbewertungen muss auf Entgeltlichkeit hingewiesen werden

Das OLG Frankfurt a. M. hatte im Februar darüber zu entscheiden, ob Drittanbieter auf Amazon ihre Produkte mit „gekauften“ Bewertungen bewerben dürfen, ohne dass sie deutlich herausstellen, dass die Tester für diese Bewertungen einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben (Beschluss v. 22.02.2019, Az. 6 W 9/19, n. rkr.).

Die Antragsgegnerin bietet sogenannten Drittanbietern auf amazon.de die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen Entgelt an. Drittanbieter, die ihre Produkte über amazon.de verkaufen möchten, können sich bei der Antragsgegnerin registrieren lassen. Die Antragsgegnerin vermittelt auf Wunsch einen Tester, der das über amazon.de erworbene Produkt bewertet und hierfür im Regelfall das Produkt behalten darf. Die Rezension wird über das Portal der Antragsgegnerin automatisiert bei amazon.de eingestellt.

Amazon sah in der Veröffentlichung der „bezahlten“ Kundenbewertungen auf amazon.de einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass der Rezensent einen vermögenswerten Vorteil erhalten hat.

Dieser Argumentation folgte das OLG Frankfurt am Main und führte aus, die Antragsgegnerin unlauter handle, wenn sie den kommerziellen Zweck der eingestellten Produktbewertungen nicht kenntlich mache, da der Verbraucher den kommerziellen Hintergrund der Bewertungen nicht klar und eindeutig erkennen könne.

Der Verbraucher gehe vielmehr davon aus, dass die auf amazon.de veröffentlichten Produktbewertungen grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt wurden. Eine „gekaufte“ Bewertung erwarte der Verbraucher in aller Regel nicht.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin kann gegen den Beschluss Widerspruch einlegen, über den das Landgericht zu entscheiden hätte.

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