Doppelte Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung: Wie muss die Pflege eines Angehörigen am Heimatort berücksichtigt werden?

Finanzämter erkennen die Kosten einer doppelten Haushaltsführung nur an, wenn der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am Ort seiner Erstwohnung hat. Verlagert sich der Mittelpunkt an seinen Beschäftigungsort, bleibt der Kostenabzug verwehrt. Hinweis: Für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung kommt es in der Praxis daher maßgeblich darauf an, dass der Arbeitnehmer dem Finanzamt seine privaten Aktivitäten am Ort der Erstwohnung (Heimatort) glaubhaft machen kann. Zum Nachweis des Lebensmittelpunkts können beispielsweise Kontoauszüge, Arzt- und Restaurantrechnungen, sowie Quittungen von Supermärkten und Tankstellen dienen. Ein neueres Urteil des Hessischen Finanzgerichts (Aktenzeichen 2 K 2038/11) rückt die Frage in den Fokus, wie die Pflege eines Angehörigen am Heimatort bei der Bestimmung des Lebensmittelpunkts berücksichtigt werden muss. Im Urteilsfall hatte eine Arbeitnehmerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten...

Die Lohi - Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. - informiert: Das ändert sich 2014 bei der Steuer!

Der Jahreswechsel steht vor der Tür und damit einige steuerliche Neuregelungen. Die gute Nachricht zuerst: Nach einer ersten Anhebung 2013 wird der (steuerfreie) Grundfreibetrag für das kommende Jahr ein weiteres Mal angehoben. Ab 1. Januar 2014 steigt er auf dann 8.354 Euro. „Das Plus für den Steuerzahler ist aber überschaubar. Bei einem Steuersatz von 20 Prozent ergibt sich durch die Erhöhung lediglich eine Steuerminderung von 45 Euro“, erläutert Wolfgang Schaetz, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.): „Eine wirkliche Entlastung sieht anders aus.“ Stärker profitieren können Steuerzahler eventuell bei ihren Aufwendungen für die Altersvorsorge. Auch hier gelten ab 2014 neue Regeln. Im Rahmen einer schrittweisen Anhebung bis 2025 können für 2014 nun 78 Prozent der Aufwendungen, d. h. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil der gesetzlichen Rentenversicherung, bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro für Alleinstehende...

Doppelte Haushaltsführung: Gewinnzuschlag für wöchentliche Familienheimfahrten ist rechtens

Wer einen doppelten Haushalt führt und seine Fahrten zum Erstwohnsitz (sog. Familienheimfahrten) mit einem betrieblichen Fahrzeug unternimmt, muss für diese Nutzung mitunter einen geldwerten Vorteil versteuern. Dabei ist jedoch zwischen selbstständigen Unternehmern und Arbeitnehmern zu unterscheiden: Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen für Familienheimfahrten, muss er hierfür grundsätzlich 0,002 % des Fahrzeuglistenpreises pro Entfernungskilometer als lohnsteuerpflichtige Einnahme versteuern. Dies gilt jedoch nicht, wenn ihm für diese Fahrten nach dem Einkommensteuergesetz ein Werbungskostenabzug zustehen würde. Das heißt im Klartext, dass er für eine Heimfahrt pro Woche keinen geldwerten Vorteil ansetzen muss. Spiegelbildlich entfällt für diese Heimfahrt jedoch auch der Werbungskostenabzug. Dieses „Nullsummenspiel“ gilt sogar dann, wenn der Nutzungsvorteil rechnerisch höher als der Werbungskostenabzug ist (bei Fahrzeuglistenpreisen...

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