Bereichsausnahmen von der BaFin-Prospektpflicht

Keine gleichzeitige Anwendbarkeit der §§ 2, 2 a ff VermögensAnlagenGesetz – von Dr. jur. Horst Werner

Die Prospektpflichtausnahmen gem. § 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) und der §§ 2 a ff VermAnlG dürfen nicht gleichzeitig genutzt werden, so Dr. jur. Horst Werner. Die Crowdfunding Vorschriften regeln die sogen. Schwarmfinanzierung gemäß §§ 2 a ff Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) als Bereichsausnahmen von der BaFin-Prospektpflicht gem. § 6 VermAnlG, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Ausnahmen von der BaFin-Prospektpflicht gibt es bei Einhaltung mehrerer Geringfügigkeitsgrenzen. Beim Crowdfunding darf die Platzierungssumme von Euro 6 Mio. nicht überschritten werden. Ferner dürfen die Prospektpflicht-Ausnahmen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) und § 2 a ff VermAnlG nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Die Befreiungen für Schwarmfinanzierungen gem. § 2 a ff Vermögensanlagengesetz können nicht parallel und kumulativ zu den Bereichsausnahmen des § 2 Abs. 1 Nr....

Inhalt abgleichen