Keine gleichzeitige Anwendbarkeit der §§ 2, 2 a ff VermögensAnlagenGesetz – von Dr. jur. Horst Werner

Die Prospektpflichtausnahmen gem. § 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) und der §§ 2 a ff VermAnlG dürfen nicht gleichzeitig genutzt werden, so Dr. jur. Horst Werner. Die Crowdfunding Vorschriften regeln die sogen. Schwarmfinanzierung gemäß §§ 2 a ff Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) als Bereichsausnahmen von der BaFin-Prospektpflicht gem. § 6 VermAnlG, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Ausnahmen von der BaFin-Prospektpflicht gibt es bei Einhaltung mehrerer Geringfügigkeitsgrenzen. Beim Crowdfunding darf die Platzierungssumme von Euro 6 Mio. nicht überschritten werden. Ferner dürfen die Prospektpflicht-Ausnahmen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) und § 2 a ff VermAnlG nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

Die Befreiungen für Schwarmfinanzierungen gem. § 2 a ff Vermögensanlagengesetz können nicht parallel und kumulativ zu den Bereichsausnahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG genutzt werden. Dies ergibt sich aus § 2 a Abs. 4 mit dem eindeutigen Wortlaut: „Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht in Anspruch genommen werden, solange eine Vermögensanlage des Emittenten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 öffentlich angeboten wird oder eine auf diese Weise angebotene Vermögensanlage des Emittenten nicht vollständig getilgt ist.“ Wenn beim Crowdfunding das Nachrangdarlehen als Finanzinstrument genutzt wird, dürfen auch nicht die anderen Finanzinstrumente des § 1 Abs. 2 VermAnlG ( z.B. die stille Beteiligung, das Genussrecht etc. ) eingesetzt werden.

Das Crowdfunding verfolgt das Prinzip der sogen. Schwarmfinanzierung: Statt einen oder wenige große „Fische“ ( sprich Großinvestoren ) zu fangen, wird mit einem Finanzmarketing-Netz durch intensive Online-Finanzierungsbewerbung auf den Schwarm von zahllosen, „kleinen Fischen“ – sprich Tausenden von Kleinfinanzierern (Kleinanlegern) – zugegangen. Neu am erweiterten, leider verbürokratisierten Crowdfunding ist lediglich, dass es heute nicht nur kommerziell zur Unternehmensfinanzierung ( business funding ), sondern in allen Lebensbereichen wie bei Kulturprojekten, Sozialeinrichtungen ( social funding ) oder der Politik ( political funding ) jeweils ohne Gewinn und Rendite eingesetzt wird. Das Crowdfunding im politischen Finanzierungsbereich, z.B. beim Wahlkampf wurde weltweit bekannt, als US-Präsident Obama 2008 seinen ersten Wahlkampf und dann noch einmal 2012 über das kleinteilige Spenden- und Geldeinsammeln finanzierte und mit jeweils rund $ 1 Mrd. Wahlkampfspenden eindrucksvoll bewies, dass das Geld vieler kleiner Leute in der Gesamtsumme größer sein kann, als das Geld von wenigen Millionären und finanzstarken, unternehmerischen Interessen- und Lobby-Gruppen.

Seit Mitte der achtziger Jahre findet Crowdfunding in Deutschland statt. Das Finanzportal www.anleger-beteiligungen.de im Hause der Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) ist heute die älteste in Deutschland existierende, freie Crowdfunding-Plattform für die Kapitalbeschaffung über Massenbeteiligungen als Unternehmensbeteiligungs-Portal mit einem gesamten Crowdfunding-Marktüberblick in Deutschland. Das Beteiligungs-Portal “ www.Anleger-Beteiligungen.de “ beschränkt sich jedoch auf das Finanz-unternehmerische Crowdfunding. Die Informationen auf dem Beteiligungsportal sind sehr umfangreich und gut zu lesen. Dort wird auch der www.investoren-brief.de archiviert und ist jederzeit abrufbar.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz – VermAnlG dürfen parallel und gleichzeitig acht verschiedene Finanzinstrumente frei von einer Prospektpflicht verkauft werden: Das sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) VermAnlG 20 vinkulierte, unverbriefte Genussrechtsanteile, 20 typisch stille Gesellschaftsanteile, 20 atypisch stille Gesellschaftsanteile, 20 Namensschuldverschreibungen, 20 Nachrangrangdarlehen, 20 partiarische Darlehen, ( grundschuldbesicherte Darlehen zählen nicht zu den Finanzinstrumenten und sind vollkommen frei platzierbar ), 20 Direktinvestments oder 20 Kommanditanteile als wertpapierfreie Vermögensanlagen.

Die Prospektpflichtbefreiungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und nach den §§ 2 a ff VermAnlG können jedoch nicht parallel genutzt werden. – Die grundschuldbesicherten Darlehen gem. § 1 KWG sind keine Finanzinstrumente gem. § 2 Abs. 1 VermAnlG und sind deshalb neben den Schwarmfinanzierungsbefreiungen zu gleicher Zeit anwendbar.

Weitere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ) von der Dr. Werner Financial Service AG. ?