Überraschungsklauseln gemäß § 305 c BGB

Nachrangdarlehensverträge mit qualifizierter Rangrücktrittsabrede als Überraschungsklauseln gemäß § 305 c BGB ?

Nachrangklauseln mit einer jeweils fett hervorgehobenen, deutlich abgehobenen Überschrift „Nachrangigkeit von Zins und Tilgung“ stellen für sich genommen keine sogen. „überraschende Klausel“ gemäß § 305 c Abs. 1 BGB mit Nichtigkeitswirkung dar( so Dr. jur. Horst Werner www.finanzierung-ohne-bank.de ), denn derartige Klauseln sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ) zulässig. Das hieße im anderen Falle einen Emittenten mit juristischen Darstellungen zu überfordern. Ein Verwender ( Emittent ) kann davon ausgehen, dass weder untere Gerichtsinstanzen noch der Bundesgerichtshof ( BGH ) einer von der BaFin dargelegten anderweitigen Behauptung folgen wird, auch wenn Verträge über Nachrangdarlehen ( § 1 Abs. 2 Nr. 4 Vermögensanlagengesetz ) zur wiederholten Anwendung als AGB gelten. Ebenso hat noch nie ein normalverständiger Privatanleger behauptet, er hätte die Nachrangklausel bzw. die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre...

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