§ 3 KWG

Grundschuldbesicherte Darlehen keine Vermögensanlagen im Sinne der Prospektgesetze und auch keine verbotenen Einlagengeschäfte

Grundschuldbesicherte Anleger-Darlehen sind keine Finanzinstrumente bzw. Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz und auch keine verbotenen Einlagengeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 S. 2, § 3 KWG, so Dr. Horst Werner aus Göttingen. Private Grundschuldarlehen sind bei richtiger Gestaltung keine Finanzinstrumente bzw. keine Vermögensanlagen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz. Dies ergibt sich insbesondere aus einem Schreiben der BaFin vom April 2016 – also nach Einführung des Kleinanlegerschutzgesetzes - , dass (wörtlich) lautet: „grundschuldbesicherte Darlehen sind keine Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 VermAnlG“. Dies schließt auch die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 7 aus, da in Nr. 7 „sonstige Anlagen“, aber keine Darlehen erfasst sind. Darlehen sind nur in Nr. 3 ( partiarische Darlehen ) und in Nr. 4 ( Nachrangdarlehen ) genannt. Das besagte Schreiben beinhaltet eine Grundsatzentscheidung...

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