§ 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG
29.10.2021: Wirtschaft | Angebot von Wertpapieren | Haftung der Prospektverantwortlichen | Identitätsmissbrauch | Identitätstäuschung | Kapitalmarktaufsicht | Prospektausnahme | § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG | § 24 Absatz 6 WpPG
Pressetext verfasst von HorstWerner am Fr, 2021-10-29 13:23.
Identitätsmissbrauch mit falschem Namen im Internet nimmt überhand u. Verdacht auf fehlenden Prospekt- von Dr. jur. Horst Werner
Immer häufiger bekommt man Spam-Mails mit falschem Namen unter Missbrauch der Identität eines Dritten. Allzu leicht können Mail-Adressen ausgetauscht werden und unrichtige Telefon-Nummern einprogrammiert werden. Solche Identitätstäuschungen erhalten insbesondere im Finanzdienstleistungsbereich tätige Personen jeden Tag und müssen dann nachfragenden Teilnehmern erklären, dass sie es gar nicht sind, die die Mail mit falscher Absenderkennung geschrieben haben. Identitätsmissbrauch (auch Identitätsdiebstahl genannt) bezeichnet die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten durch Dritte. Ziel ist es oft, in betrügerischer Absicht einen Vermögensvorteil zu erlangen oder den rechtmäßigen Namensträger in Misskredit zu bringen. Wer durch Identitätsmissbrauch zu Schaden kommt, sollte bei der Polizei eine Strafanzeige erstatten, ob es nun um Geld geht oder um eine Wettbewerbsschädigung gegenüber einem Konkurrenten. Zwar gibt es zum...
» Weiterlesen | Anmelden oder registrieren um Kommentare einzutragen - 3937 Zeichen in dieser Pressemeldung