§ 12 Vermögensanlagengesetz
03.10.2019: Wirtschaft | deutlich hervorgehobene Warnhinweise | Dr. Horst Werner | Gesetz über Vermögensanlagen | Interventionsrechte der BaFin | Werbeanzeige | öffentliche Werbung für Vermögensanlagen | § 12 Vermögensanlagengesetz | § 15 Wertpapierprospektgesetz ( WpPG )
Pressetext verfasst von HorstWerner am Do, 2019-10-03 12:18.
Normen über die öffentliche Werbung für Vermögensanlagen, Wertpapiere und Interventionsrechte der BaFin – von Dr. Horst Werner
Die öffentliche Werbung für Vermögensanlagen und Wertpapiere ist gesetzlich reguliert, berichtet Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Im Gesetz über Vermögensanlagen ( § 12 Vermögensanlagengesetz – VermAnlG) ist die Werbung für wertpapierfreie Finanzinstrumente und in § 15 Wertpapierprospektgesetz ( WpPG ) für Wertpapiere normiert. Der Begriff der Werbung ist in Art. 2 Nr. 9 Prospektverordnung legal definiert. Zur Werbung gehören alle Bekanntmachungen und Informationen über Kapitalanlagen in der Presse, Fernsehspots, Präsentationen, Broschüren und Werbebanner im Internet zur Förderung des Absatzes. Dazu zählen keine Äußerungen unbeteiligter Dritter. Die Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen ist nur zulässig, wenn der Anbieter in der Werbung auf die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlage hinweist.
Der § 12 VermAnlG über wertpapierfreie Vermögensanlagen lautet wörtlich:
§ 12 Werbung...
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